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Abschnitt 15 VGO - 15. Entscheidung über die Aufnahme

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme von Gefangenen treffen hierzu bestimmte Bedienstete. Die Aufnahme von Gefangenen ist schriftlich zu verfügen (Vordruck 6: Aufnahmeverfügung). Die Aufnahmeverfügung wirkt unabhängig davon, wann sie ergeht, auf den Zeitpunkt der Annahme zurück.

(2) Außerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden entscheiden die dienstleitenden Bediensteten über die Annahme von Gefangenen; Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Nummer 60 bleibt unberührt.