Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 NKHG-FörderVO - Leistungspauschale

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die Krankenhäuser mit DRG-Vergütungssystem wird auf der Basis der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) geregelten Summe der Bewertungsrelationen jährlich berechnet. 2Der Summe der Bewertungsrelationen wird die Summe der Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 KHEntgG, geteilt durch den Landesbasisfallwert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG), hinzugerechnet. 3Der Förderbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Wertes nach den Sätzen 1 und 2

  1. 1.

    mit 5 Euro

    bei einem Wert unter 5.000,

  2. 2.

    mit 6 Euro

    bei einem Wert von 5.000 bis unter 10.000,

  3. 3.

    mit 7 Euro

    bei einem Wert von 10.000 bis unter 15.000,

  4. 4.

    mit 8 Euro

    bei einem Wert von 15.000 bis unter 20.000,

  5. 5.

    mit 9 Euro

    bei einem Wert von 20.000 bis unter 25.000,

  6. 6.

    mit 10 Euro

    bei einem Wert von 25.000 und mehr.

(2) Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die psychiatrischen und die psychosomatischen Einrichtungen im Sinne des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beträgt 5 Euro je voll- oder teilstationärem Fall.

(3) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind

  1. 1.

    der Wert nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 auf der Grundlage der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG und den §§ 11 und 13 KHEntgG und

  2. 2.

    der Landesbasisfallwert, der für das Jahr der Vereinbarung oder Festsetzung nach Nummer 1 gilt.

Für die Berechnung nach Absatz 2 ist die Fallzahl maßgebend, die sich aus der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG ergibt.