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§ 3 NKHG-FörderVO - Leistungspauschale

Bibliographie

Titel
Verordnung über die pauschale Förderung nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG-FörderVO)
Amtliche Abkürzung
NKHG-FörderVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die Krankenhäuser mit DRG-Vergütungssystem wird auf der Basis der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) geregelten Summe der Bewertungsrelationen jährlich berechnet. 2Der Summe der Bewertungsrelationen wird die Summe der Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 KHEntgG, geteilt durch den Landesbasisfallwert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG), hinzugerechnet. 3Der Förderbetrag errechnet sich durch Multiplikation des Wertes nach den Sätzen 1 und 2

  1. 1.

    mit 5,10 Euro

    bei einem Wert unter 5.000,

  2. 2.

    mit 6,10 Euro

    bei einem Wert von 5.000 bis unter 10.000,

  3. 3.

    mit 7,10 Euro

    bei einem Wert von 10.000 bis unter 15.000,

  4. 4.

    mit 8,10 Euro

    bei einem Wert von 15.000 bis unter 20.000,

  5. 5.

    mit 9,10 Euro

    bei einem Wert von 20.000 bis unter 25.000,

  6. 6.

    mit 10,10 Euro

    bei einem Wert von 25.000 und mehr.

(2) Die Leistungspauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKHG für die psychiatrischen und die psychosomatischen Einrichtungen im Sinne des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) beträgt 5 Euro je voll- oder teilstationärem Fall.

(3) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind

  1. 1.

    der Wert nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 auf der Grundlage der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG und den §§ 11 und 13 KHEntgG und

  2. 2.

    der Landesbasisfallwert, der für das Jahr der Vereinbarung oder Festsetzung nach Nummer 1 gilt.

Für die Berechnung nach Absatz 2 ist die Fallzahl maßgebend, die sich aus der letzten vor dem 1. Februar des Bewilligungsjahres genehmigten Vereinbarung oder Festsetzung nach § 18 KHG ergibt.