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Abschnitt 4 FBFNMErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)
Redaktionelle Abkürzung
FBFNMErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

4.1 Förderfähigkeit

Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.1.1 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.1.2 Der Förderfähigkeit steht die unter Berücksichtigung der vergabe- und beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) 1370/2007 erfolgende Beauftragung natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts mit dem Betrieb einer flexiblen Bedienform oder eines alternativen Bedienungsangebots nach Nummer 2.1 nicht entgegen.

4.1.3 Vorhaben nach Nummer 2.1 müssen in der Regel - ggf. nach einer Anmeldung oder Vorbestellung - zur öffentlichen Nutzung für jede Person offenstehen und grundsätzlich eine Bündelung individueller Fahrtwünsche ermöglichen. Vorhaben, die von vornherein ein Verkehrsangebot nur für einen geschlossenen Nutzerkreis vorsehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.1.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 ist eine Bestätigung des zuständigen ÖPNV-Aufgabenträgers vorzulegen, dass der mit dem Vorhaben beabsichtigte Verkehr mit bereits vorhandenen ÖPNV-Angeboten nicht befriedigend bedient werden kann und dass das Vorhaben mit dem bestehenden regionalen ÖPNV-Angebot abgestimmt ist.

4.1.5 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1, für die eine Genehmigungspflicht nach dem PBefG besteht, bedarf es für die Förderung der Vorlage der Genehmigung nach dem PBefG. Bei nach dem PBefG nicht genehmigungspflichtigen Beförderungsleistungen genügt die Vorlage einer formlosen Bestätigung über das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht durch die zuständige Genehmigungsbehörde. Bestehen Zweifel über das Bestehen der Genehmigungspflicht, entscheidet das MW.

4.1.6 Für Vorhaben nach Nummer 2.1, für deren Erbringung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eine Betrauung erfolgt, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß Artikel 2 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorzulegen, der zur Vermeidung einer Überkompensation die Berücksichtigung der Förderung bei der Ausgleichsgewährung gewährleisten muss. Alternativ ist die Vorlage eines entsprechenden Altvertrages im Rahmen der Übergangsregelung des Artikels 8 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Rahmen eines Altvertrages erbringt, der die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. 6. 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) oder die Altmark-Trans-Kriterien zur Ausgleichsbemessung in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im Altmark-Trans-Urteil vom 24. 7. 2003 (Aktenzeichen C 280/00) erfüllt.

4.1.7 Abweichend von Nummer 4.1.6 erfolgt die Zuwendung an die in Nummer 3.2 genannten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger für Verkehrsangebote außerhalb einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten (eigenwirtschaftliche Verkehre) oder für einen Einsatz als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer von Genehmigungsinhaberinhaberinnen, Genehmigungsinhabern, Betriebsführerinnen oder Betriebsführern gemäß der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

4.1.8 Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis vorzulegen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und Luftqualitätspläne, Klimaschutzpläne sowie Verkehrsentwicklungs- oder Mobilitätspläne - soweit vorhanden - berücksichtigt. Sofern der regionale Nahverkehrsplan verkehrsträgerübergreifende Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, muss, im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs von Februar 2020, im Antrag alternativ auf andere verkehrsträgerübergreifende Mobilitätspläne Bezug genommen werden oder der Einklang des Vorhabens mit relevanten regionalen und landesweiten Plänen und Strategien mit Verkehrsbezug dargelegt und begründet werden.

4.2 Förderwürdigkeit

Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die folgenden Kriterien als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.2.1
Fachliche Qualitätskriterien:

Vorlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Konzepts mit Darlegung der Strategien und Maßnahmen zum Nachweis der Substanz. Das Vorhaben

  • stellt eine Verknüpfung mit einem Umsteigeort oder mehreren Umsteigeorten zu anderen Verkehrsmitteln (Knotenpunkte) dar,

  • ermöglicht die Anbindung an Orte mit medizinischer oder sonstiger Versorgungsinfrastruktur oder verknüpft die Personenbeförderung mit Lieferungen zur Nahversorgung,

  • erfolgt unter Einsatz ehrenamtlicher Personen bei Fahrdienst/Disposition,

  • ist eine Kooperation mit anderen Kommunen/Aufgabenträgern,

  • führt zu einer Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen (gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung);

4.2.2
Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele):

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • Nachhaltige Entwicklung (Ökologische Nachhaltigkeit),

  • Gute Arbeit;

4.2.3
Qualitätskriterien für regional bedeutsame Maßnahmen:

  • Regionale Entwicklung,

  • Kooperation,

  • grenzübergreifende Zusammenarbeit,

  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.

Die Detaillierung und die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)