Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 SchVO-PflBG - Abberufung und Amtsniederlegung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter können von den beteiligten Organisationen gemeinsam durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen werden. 2Die Abberufung wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.

(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach § 1 Abs. 2 bis 4 können von der bestellenden Organisation oder von den bestellenden Organisationen gemeinsam durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen werden. 2Die Abberufung wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.

(3) 1Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Organisation oder den Organisationen, durch die es bestellt wurde, niederlegen. 2Die Organisationen unterrichten die Geschäftsstelle unverzüglich über die Niederlegung. 3Wird für das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Niederlegung oder dem Versterben eine neue Person bestellt, so sind § 36 Abs. 2 Satz 4 PflBG und § 1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, so wird das nachfolgende Mitglied oder stellvertretende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt. 2§ 1 Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.