§ 4 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Wasser
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen, zuständig für
- 1.
die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
- 2.
die Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit nicht nach § 1 Nr. 23 der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz oder nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
- 3.
die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für Gewässerschutzbeauftragte, die für Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG bestellt wurden, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
- 4.
die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf die §§ 62 bis 66 WHG und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.