§ 4 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Wasser
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für
- 1.
die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG,
- 2.
die Aufgaben nach
- a)
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) und
- b)
der Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 41),
in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für Gewässerschutzbeauftragte, die für Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG bestellt wurden, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
- 4.
die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf § 62 und die §§ 64 bis 66 WHG und die in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften
in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen. 2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.