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§ 4 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Wasser
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für

  1. 1.

    die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG,

  2. 2.

    die Aufgaben nach

    1. a)

      der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) und

    2. b)

      der Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 41),

    in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für Gewässerschutzbeauftragte, die für Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG bestellt wurden, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,

  4. 4.

    die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf § 62 und die §§ 64 bis 66 WHG und die in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften

in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen. 2Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.