§ 20 SozHeilKindVO - Praktische Studienzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1In der praktischen Studienzeit sollen sich die Studierenden in die Praxis der Kindheitspädagogik einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Die praktische Studienzeit soll die Studierenden befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbständig und eigenverantwortlich auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik tätig zu sein. 3Sie sollen in der pädagogischen Arbeit mit Kindern, vorrangig in der Kindertagesbetreuung, lernen, in unterschiedlichen Situationen angemessen zu handeln und ihre Wahrnehmungs-, Deutungs- und Reflexionskompetenz stärken. 4Sie sollen darüber hinaus lernen, die institutionellen, rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen der Bildung und Erziehung in der Kindheit zu berücksichtigen und ihre organisationsbezogenen Kompetenzen zu entwickeln.
(2) 1Im Rahmen der praktischen Studienzeit sind mindestens 30 Leistungspunkte zu erwerben. 2Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann mit bis zu 15 Leistungspunkten auf die praktische Studienzeit angerechnet werden. 3Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die oder der Studierende die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit, der Sozialen Arbeit oder der Heilpädagogik in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeübt hat. 4Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilerziehungspflegerin, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge, die in der Arbeit in Gruppen mit Kindern im Alter von bis zu zehn Jahren in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ausgeübt wurde.
(3) 1Die praktische Studienzeit ist in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder im Alter von bis zu zehn Jahren bilden und erziehen, abzuleisten. 2In besonderen Fällen kann die Hochschule zulassen, dass die praktische Studienzeit ausnahmsweise in drei geeigneten Einrichtungen abgeleistet wird. 3Die Anleitung erfolgt durch eine staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder einen staatlich anerkannten Kindheitspädagogen, die oder der über mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik verfügt. 4In begründeten Fällen kann die Hochschule die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen.
(4) 1Der zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und dem Träger der Praxisstelle abgeschlossene Praktikumsvertrag bedarf der Genehmigung der Hochschule. 2Der Praktikumsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Ablauf der praktischen Studienzeit sowie die Ausbildungsziele unter Berücksichtigung des Ziels der praktischen Studienzeit festgelegt sind. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Praktikumsvertrag den Anforderungen des Satzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel der praktischen Studienzeit erreicht werden kann.
(5) Die Hochschule begleitet die praktische Studienzeit durch Lehrveranstaltungen, stellt die Vor- und Nachbereitung der praktischen Studienzeit sicher und ermöglicht eine kritische Reflexion der Tätigkeiten in der praktischen Studienzeit.
(6) Die praktische Studienzeit schließt mit einer Hochschulprüfung ab.