§ 11 NGlüSpG - Allgemeine Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und kleinen Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV gilt als erteilt, wenn
- 1.
sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstreckt,
- 2.
der Veranstalter seinen Sitz in der Gemeinde hat, in der die Veranstaltung stattfindet, und
- 3.
der Veranstalter
- a)
eine Organisation oder eine Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit,
- b)
ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen Partei,
- c)
eine Untergliederung einer Gewerkschaft,
- d)
ein Verein,
- e)
eine Stiftung oder
- f)
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine ihrer Einrichtungen
ist.
2Auf nach Satz 1 erlaubte Lotterien und Ausspielungen finden § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GlüStV und die §§ 5 bis 8 GlüStV keine Anwendung.
(2) Vor der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten Lotterie oder Ausspielung muss festgelegt sein,
- 1.
dass der Reinertrag mindestens ein Drittel des Spielkapitals beträgt und
- 2.
für welchen im Rahmen des § 18 Nr. 2 GlüStV liegenden Zweck der Reinertrag zu verwenden ist.
(3) 1Der Verkauf der Lose darf nicht länger als drei Monate dauern. 2Im Zusammenhang mit der Lotterie oder Ausspielung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Dritte hinausgeht. 3Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden. 4Der Reinertrag ist unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck (Absatz 2 Nr. 2) zu verwenden.
(4) Als allgemein erlaubt gelten auch historisch überkommene Brauchtumsspiele in den Grenzen der Regelung in § 18 GlüStV in Form von Ausspielungen.
(5) Wer eine nach dieser Vorschrift erlaubte Lotterie oder Ausspielung veranstalten will, hat dies der Glücksspielaufsichtsbehörde und dem Finanzamt mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.