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§ 5 AufstiegsVO-Steuer - Ergebnis der Aufstiegsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Aufstiegsprüfung hat bestanden, wer mindestens die Prüfungsdurchschnittspunktzahl fünf und mindestens die Endpunktzahl 200 erreicht hat. 2Die Prüfungsdurchschnittspunktzahl wird aus den Durchschnittspunktzahlen der beiden Teile der Aufstiegsprüfung gebildet. 3Die Endpunktzahl ist die Summe aus

  1. 1.

    dem Siebenfachen der Punktzahl für Teil 1 des Aufstiegslehrgangs,

  2. 2.

    dem Achtfachen der Punktzahl für Teil 2 des Aufstiegslehrgangs,

  3. 3.

    dem Fünffachen der Punktzahl für die berufspraktische Tätigkeit,

  4. 4.

    dem Vierzehnfachen der Durchschnittspunktzahl für die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung und

  5. 5.

    dem Sechsfachen der Durchschnittspunktzahl für den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung.

(2) Durch Teilung der Endpunktzahl durch 40 ergibt sich die Aufstiegspunktzahl, der entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 StBAPO eine Note zugeordnet wird (Aufstiegsnote).

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt im Anschluss an den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung, die Aufstiegsnote, die Aufstiegspunktzahl, die Endpunktzahl, die Prüfungsdurchschnittspunktzahl und die Bewertungen im mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung bekannt.

(4) 1Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis mit der Endpunktzahl und der Aufstiegsnote. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, in der die Endpunktzahl und deren Ermittlung sowie die Aufstiegsnote anzugeben sind.

(5) Für die Akteneinsicht ist § 42 Abs. 3 StBAPO entsprechend anzuwenden.