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Anlage 1 AufstiegsVO-Steuer - Lehrgangsfächer und Verteilung der Mindeststundenzahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
AufstiegsVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu § 2 Abs. 3)

1.Teil 1
a)Abgabenrecht (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)75 Unterrichtsstunden
b)Steuern vom Einkommen und Ertrag161 Unterrichtsstunden
davon Körperschaftssteuer 24 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts" unterrichtet
c)Umsatzsteuer65 Unterrichtsstunden
d)Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung 115 Unterrichtsstunden
e)Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts 69 Unterrichtsstunden
davon Körperschaftssteuer 24 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" unterrichtet
f)Privatrecht45 Unterrichtsstunden
g)Öffentliches Recht 40 Unterrichtsstunden
h)Bewertungsrecht und Erbschaftsteuer25 Unterrichtsstunden

595 Unterrichtsstunden
2.Teil 2
a)Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung 80 Unterrichtsstunden
b)Steuern vom Einkommen und Ertrag118 Unterrichtsstunden
davon Körperschaftssteuer 12 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts" unterrichtet
c)Umsatzsteuer70 Unterrichtsstunden
d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung 110 Unterrichtsstunden
e)Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts82 Unterrichtsstunden
davon Körperschaftssteuer 12 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" unterrichtet
f)Privatrecht20 Unterrichtsstunden
g)Öffentliches Recht25 Unterrichtsstunden

505 Unterrichtsstunden