Anlage 1 AufstiegsVO-Steuer - Lehrgangsfächer und Verteilung der Mindeststundenzahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
- Amtliche Abkürzung
- AufstiegsVO-Steuer
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(zu § 2 Abs. 3)
1. | Teil 1 | ||
---|---|---|---|
a) | Abgabenrecht (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) | 75 Unterrichtsstunden | |
b) | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 161 Unterrichtsstunden | |
davon Körperschaftssteuer 24 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts" unterrichtet | |||
c) | Umsatzsteuer | 65 Unterrichtsstunden | |
d) | Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung | 115 Unterrichtsstunden | |
e) | Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts | 69 Unterrichtsstunden | |
davon Körperschaftssteuer 24 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" unterrichtet | |||
f) | Privatrecht | 45 Unterrichtsstunden | |
g) | Öffentliches Recht | 40 Unterrichtsstunden | |
h) | Bewertungsrecht und Erbschaftsteuer | 25 Unterrichtsstunden | |
595 Unterrichtsstunden | |||
2. | Teil 2 | ||
a) | Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung | 80 Unterrichtsstunden | |
b) | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 118 Unterrichtsstunden | |
davon Körperschaftssteuer 12 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts" unterrichtet | |||
c) | Umsatzsteuer | 70 Unterrichtsstunden | |
d) | Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung | 110 Unterrichtsstunden | |
e) | Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts | 82 Unterrichtsstunden | |
davon Körperschaftssteuer 12 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" unterrichtet | |||
f) | Privatrecht | 20 Unterrichtsstunden | |
g) | Öffentliches Recht | 25 Unterrichtsstunden | |
505 Unterrichtsstunden |