Abschnitt 7 TwARdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren
- Redaktionelle Abkürzung
- TwARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover - Landesjugendamt -.
7.3 Wird die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt diese Angaben.
7.4 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO gilt als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 1. 7. 2016 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht abgeleitet werden.
7.5 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge.
7.6 Die Kommune erklärt mit dem Verwendungsnachweis, dass die mit der Zuwendung geförderten Plätze erstellt worden sind und gibt die Höhe der dafür tatsächlich entstandenen Ausgaben an. Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bestätigt die Angaben.
7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Mittel können bis zum 30. 9. 2023 abgerufen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 8. September 2021 (Nds. MBl. S. 1489)