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Abschnitt 7 TwARdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren
Redaktionelle Abkürzung
TwARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde - Landesjugendamt -. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bis spätestens zum 30. 9. 2021 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3 Wird die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt diese Angaben.

7.4 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO gilt als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 1. 7. 2016 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht abgeleitet werden.

7.5 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge.

7.6 Die Kommune erklärt mit dem Verwendungsnachweis, dass die mit der Zuwendung geförderten Plätze erstellt worden sind und gibt die Höhe der dafür tatsächlich entstandenen Ausgaben an. Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bestätigt die Angaben.

7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Mittel können bis zum 30. 9. 2022 abgerufen werden.