Abschnitt 51 VGO - 51. Gefangenenbuch
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Das Gefangenenbuch (Vordruck 54) ist für den Nachweis des Vollzuges bestimmt.
(2) Die Gefangenen sind grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Zugangs in das Gefangenenbuch einzutragen. Gefangene in Durchgangshaft und überstellte Gefangene, die noch am selben Tag zurückkehren, sind von der Eintragung auszunehmen. Sie werden im Transportbuch nachgewiesen (Nr. 11 GTV).
(3) In das Gefangenenbuch ist nur das zum Zeitpunkt der Eintragung aktuelle Aufnahmeersuchen einzutragen.
(4) Verlassen Gefangene die Justizvollzugsanstalt endgültig, so ist der Zeitpunkt des Austritts im Gefangenenbuch zu vermerken. Dasselbe gilt, wenn entwichene Gefangene oder solche, die sich gem. Nummer 40 Abs. 3 ohne Berechtigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhalten, nach Ablauf von sechs Wochen noch nicht zurückgekehrt sind.