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  • ab 22.04.2021 (aktuelle Fassung)

Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG

Bibliographie

Titel
Wasserrechtliche Zulassung für Tiefbohrungen; Vollzug des § 21 Abs. 2 und 3 StandAG
Redaktionelle Abkürzung
StandAG§21RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

RdErl. d. MU v. 20. 4. 2021 - 25-40300/003 -

Vom 20. April 2021 (Nds. MBl. S. 901)

- VORIS 28800 -

Bezug: RdErl. v. 10. 10. 2017 (Nds. MBl. S. 1491)
- VORIS 28800 -

Am 1. 1. 2021 trat eine Änderung des StandAG in Kraft. Die in § 21 Abs. 2 StandAG enthaltenen Einschränkungen für die Zulassung von Vorhaben, die eine Teufe von mehr als 100 m erreichen und in bestimmten Gebieten durchgeführt werden sollen, bleiben weiterhin bestehen.

In räumlicher Hinsicht gelten diese Einschränkungen gemäß § 21 Abs. 3 StandAG jetzt

  • in identifizierten Gebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StandAG und

  • in Gebieten i. S. des § 13 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 StandAG, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können.

Die zweite Fallgruppe, die die Vorschrift nennt, ist in Niedersachsen bedeutungslos.

Zu dem Tatbestandsmerkmal der "identifizierten Gebiete nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StandAG"- im Folgenden: identifizierte Gebiete - muss beachtet werden, dass diese nicht mit den Teilgebieten nach § 13 StandAG gleichzusetzen sind, die die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) in Kartenform auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Die "identifizierten Gebiete" bildeten einen Zwischenschritt vor der Festlegung der "Teilgebiete". Die für § 21 StandAG maßgeblichen "identifizierten Gebiete" wurden von der BGE lediglich in Form von GIS-Shapes herausgegeben (siehe Nummer A.2).

Die bisherige geowissenschaftliche Einzelfallbeurteilung, ob am Vorhabenstandort ein in § 21 Abs. 2 Satz 1 StandAG genanntes Wirtsgestein vorhanden ist, entfällt und wird durch die genannten Gebiete nach § 21 Abs. 3 Satz 1 StandAG (Gebietskulisse) ersetzt.

Für Vorhaben, über deren Zulässigkeit die unteren Wasserbehörden (UWB) zu entscheiden haben, werden nachfolgend Einzelheiten - einschließlich der Beteiligung des LBEG - dargestellt. Außerdem wird die Abwicklung des Verfahrens geregelt, mit dem das ggf. notwendige Einvernehmen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) eingeholt wird.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
ÜbersichtA
Erster und zweiter PrüfschrittB
Beteiligung des BASEC
Abschluss des VerfahrensD
SchlussbestimmungenE