Abschnitt 4 PolBKlVRdErl - Zivilkleidung
Bibliographie
- Titel
- Ministerium für Inneres und Sport Bekleidungsvorschrift für die Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolBKlVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21022
Auch Beamtinnen und Beamte in ziviler Kleidung repräsentieren die Polizei des Landes. Es ist daher bei der Wahl der Kleidung darauf zu achten, dass sie dem jeweiligen Anlass angemessen ist. Die im Dienst getragene Kleidung muss der allgemeinen Verpflichtung zur Neutralität und Zurückhaltung Rechnung tragen. Sie unterliegt hinsichtlich Sauberkeit und Pflegezustand dem gleichen Maßstab wie die Dienstkleidung. Sie hat der jeweiligen Situation sowie der dienstlichen Verwendung zu entsprechen. Übertrieben freizügige, überbetont legere, ungepflegte oder zerschlissene Kleidung ist i. S. dieser Regelung als nicht angemessen zu bewerten; dies gilt gleichermaßen für Kleidungsstücke mit Aufschriften oder Motiven, die Anstoß erregen können.
Aus dienstlichen Erfordernissen kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 29. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 58)