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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SSpRdErl - Sorgfalts- und Aufsichtspflicht

Bibliographie

Titel
Bestimmungen für den Schulsport
Redaktionelle Abkürzung
SSpRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Allgemeines

Sportunterricht wird ausschließlich durch Lehrkräfte erteilt, soweit erforderlich mit Unterstützung weiterer Personen nach § 62 Abs. 2 NSchG. Außerunterrichtliche schulsportliche Angebote können auch durch andere geeignete Personen gemäß § 62 Abs. 2 NSchG durchgeführt werden, sofern diese ausreichend unterwiesen worden sind.

2.2
Aufsicht bei Verletzung

Wenn Aufsichtführende durch besondere Umstände wie z. B. Betreuung verletzter Schülerinnen und Schüler vorübergehend ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht nicht nachkommen können, müssen sie dafür sorgen, dass eine andere geeignete Person im Sinne von § 62 NSchG die Aufsicht übernimmt.

2.3
Aufsicht und Binnendifferenzierung

Sind die Schülerinnen und Schüler zu freiem und eigenverantwortlichem Sporttreiben in der Lage und daran gewöhnt, so können einzelne Gruppen im Rahmen der Binnendifferenzierung auch ohne ständige Aufsicht tätig sein.

Voraussetzung dafür ist die Berücksichtigung von Alter, Zahl und Reifegrad der Schülerinnen und Schüler, der Gefährlichkeit der Umstände und ihrer typischen Gefahren sowie vorhandener gefährlicher Umstände.

Erforderlich sind dann eine altersgemäße Aufklärung über etwaige typische Gefahren sowie je nach Alter und Reifegrad und Art der Umstände eine nahezu ständige bis gelegentliche Überprüfung aller Schülerinnen und Schüler.

Die Person nach Nr. 2.1 behält jedoch die Gesamtverantwortung.

2.4
Übertragung der Hilfe- und Sicherheitsstellung

Geeignete Schülerinnen und Schüler sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach sachgerechter Anleitung zu Hilfestellungen und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.

2.5
Wege zu Sportstätten außerhalb des Schulgeländes

Für den Weg der Schülerinnen und Schüler zu außerhalb des Schulgeländes gelegenen Sportstätten und zurück ist eine Aufsicht nur bei ungenügender Vertrautheit der Schülerinnen und Schüler mit den Verkehrsverhältnissen und bei Gefährdungen, die über das den Schülerinnen und Schülern aus dem täglichen Leben gewohnte Maß erheblich hinausgehen, geboten. Die Schülerinnen und Schüler müssen über die gebotenen Verhaltensregeln belehrt werden.

Bei Schülerinnen und Schülern müssen die individuellen Voraussetzungen ggf. im Einzelfall dahin gehend geprüft werden, ob eine Begleitung erforderlich ist.

2.6
Sportbetonte Pausenangebote

Der Aufenthalt und das Spielen der Schülerinnen und Schüler in den Pausen unterliegen grundsätzlich nicht den Bestimmungen für den Schulsport. Bei der Benutzung von feststehenden Turn- und Spielgeräten reicht zur Beaufsichtigung in der Regel die allgemeine Pausenaufsicht aus. Angeleitete sportliche Pausenangebote unterliegen den Regelungen der Nrn. 2.1 bis 2.3.

2.7
Betriebssicherheit von Geräten und Erste-Hilfe-Einrichtungen

Die Personen nach Nr. 2.1 müssen sich vor der Nutzung durch Inaugenscheinnahme von der Betriebssicherheit der Geräte und Einrichtungen sowie Vollständigkeit und Einsatzbereitschaft der Erste-Hilfe-Einrichtungen überzeugen.

Bei Beanstandungen muss sofort die Schulleitung informiert werden. Beim alternativen Einsatz von Sportgeräten und bei Gerätearrangements, insbesondere bei schwingenden Gerätekombinationen, ist dem Sicherheitsaspekt besondere Bedeutung beizumessen.

2.8
Sportgerechte Kleidung

Die Personen nach Nr. 2.1 sowie Schülerinnen und Schüler müssen beim Schulsport geeignete Sportkleidung und -schuhe tragen. Kleidungsstücke wie z. B. Kopfbedeckungen, Ganzkörper-Schwimmbekleidungen und weite Sportanzüge dürfen die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Die Personen nach Nr. 2.1 stellen sicher, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

2.9
Schmuck und andere persönliche Ausstattungsgegenstände

Körpermodifikationen dürfen der Teilnahme am Schulsport nicht entgegenstehen.

Uhren und Schmuckgegenstände sind grundsätzlich abzulegen und lange Haare zusammenzubinden.

Bei nicht abnehmbarem Schmuck wie z. B. Piercing oder künstlichen Fingernägeln ist die Teilnahme am Schulsport zuzulassen, wenn durch andere vorbeugende Maßnahmen wie z. B. Abkleben eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

Wegen der Erstickungsgefahr sind während des Schulsports Gegenstände im Mund wie Kaugummi und dergleichen zu untersagen.

Im Einzelfall müssen die Personen nach Nr. 2.1 entscheiden, welche sicherheitsfördernden Maßnahmen zu ergreifen sind.

Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Umsetzung einer sicherheitsfördernden Maßnahme wie z. B. die Abnahme oder das Abkleben von Schmuckgegenständen, kann diese bzw. dieser vom Sportunterricht oder dem außerunterrichtlichen Schulsport ausgeschlossen werden. Dieses Verhalten kann als Leistungsverweigerung gewertet werden.

2.10
Therapeutische Hilfsmittel

Gefährdungen, die von Hilfsmitteln wie z. B. Brillen oder losen Zahnspangen ausgehen, sind durch Ablegen derselben abzustellen.

Die Personen nach Nr. 2.1 sollen alle Schülerinnen und Schüler, die Sehhilfen benötigen, bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten, auf die Zweckmäßigkeit des Tragens einer schulsporttauglichen Brille oder von Kontaktlinsen hinweisen.

Die Personen nach Nr. 2.1 verletzen jedoch nicht die Sorgfaltspflicht, wenn sie Schülerinnen und Schülern, die trotz entsprechender Belehrung weiterhin mit Alltagsbrille am Sportunterricht teilnehmen wollen, die Teilnahme gestatten.

Werden therapeutische Hilfsmittel für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen wie z. B. Rollstühle im Schulsport eingesetzt, ist sicherzustellen, dass weder die Sporttreibenden selbst noch andere gefährdet werden.

2.11
Sicherheitsbelehrung und Erste Hilfe

Mindestens einmal im Schuljahr erfolgt im jeweiligen schulsportlichen Angebot eine Sicherheitsbelehrung der Schülerinnen und Schüler durch die Person nach Nr. 2.1. Im Sportunterricht wird diese im Klassenbuch, Kursheft o. Ä. dokumentiert.

Bei Schülerunfällen müssen die Personen nach Nr. 2.1 unverzüglich Erste Hilfe leisten und ggf. die erforderliche ärztliche Behandlung veranlassen. Die Bestimmungen des Bezugserlasses zur Ersten Hilfe (Bezugserlass zu a) sind zu beachten.

2.12
Extreme Wetterlagen

Bei körperlicher Beanspruchung und sportlicher Betätigung im Freien müssen im Falle extremer Wetterlagen - wie z. B. besonders hohen oder niedrigen Temperaturen, hohen Ozonwerten oder schlechten Sichtverhältnissen - die Inhalte und Belastungen im Schulsport den äußeren Gegebenheiten angepasst werden, um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. 2024 S. 6)