Abschnitt 4 RL FamFörd-Erl 2025 - Bewilligungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FamFörd-Erl 2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden gefördert, wenn ein koordinierendes und in die örtliche Jugendhilfeplanung integriertes, flächendeckendes und örtlich gut zu erreichendes Service- und Dienstleistungsangebot für alle Familien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren) besteht, das
die Angebote der örtlichen Akteure der Familienunterstützung koordiniert und bündelt (Netzwerkarbeit),
die örtlichen Angebote sozialraumorientiert und orts- oder stadtteilbezogen aufbereitet, themenbezogen vermittelt und zugänglich macht,
bei Bedarf den Kontakt zu weiterführenden Einrichtungen herstellt und ggf. begleitet (Lotsenfunktion) und
Bedarfe unter Beteiligung von Familien feststellt und entsprechende Angebote entwickelt.
Die regelmäßige persönliche oder telefonische Ansprechbarkeit ist sicherzustellen.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 werden gefördert, wenn eine Konzeption die aus der Analyse der sozialen Verhältnisse vor Ort entwickelten Handlungsbedarfe und jeweils geplanten Maßnahmen beschreibt.
4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 werden gefördert, wenn eine ausführliche Begründung des Modellcharakters oder der überregionalen Bedeutung des Projekts vorliegt.
4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Familienbüros und zu allen übrigen Projekten soll ermöglicht werden. Den Ansätzen der Inklusion ist Rechnung zu tragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 6. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 558)