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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 GSARdErl - Zusammenarbeit von Grundschulen und Tageseinrichtungen für Kinder

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Grundschule
Redaktionelle Abkürzung
GSARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1 Bei der Gestaltung des Übergangs in die Schule arbeitet die Grundschule eng mit der Familie und der betreffenden Tageseinrichtung für Kinder zusammen und trägt zu einem erfolgreichen Schulanfang bei.

7.2 Anknüpfend an den Erziehungs- und Bildungsauftrag des Elementarbereichs der Tageseinrichtungen für Kinder sichert die Grundschule, in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und sozialpädagogischen Fachkräften in Tageseinrichtungen für Kinder, die Kontinuität der Arbeit zwischen dem Elementar- und dem Primarbereich. Diese Zusammenarbeit kann folgende Punkte umfassen:

  • die Teilnahme am Entwicklungsgespräch im letzten Jahr vor der Einschulung unter der Voraussetzung der Zustimmung der Erziehungsberechtigten,

  • die Planung und Durchführung von abgestimmten oder gemeinsam durchgeführten Fördermaßnahmen im letzten Jahr vor der Einschulung (Brückenjahr) und während der Schuleingangsphase,

  • die gemeinsame Planung, Gestaltung und Nutzung von Lernwerkstätten,

  • die Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen, Projekten und Besuchen sowie gegenseitigen Hospitationen,

  • den Besuch gemeinsamer Fortbildungen,

  • gegenseitige Informationen und Verständigung über Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisationsformen der jeweiligen Bereiche.

7.3 Die Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung für Kinder und Grundschule erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger der Einrichtung.

7.4 In die Informationsveranstaltungen der Schule zu Fragen des Schuleintritts werden auch die Erziehungsberechtigten einbezogen, deren Kinder keine Tageseinrichtung für Kinder besuchen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juli 2024 (SVBl. S. 372)