§ 4a NSportFG - Zusätzliche Finanzhilfe an den Landessportbund anlässlich stark gestiegener Energiekosten, Verwendung der zusätzlichen Finanzhilfe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
- Amtliche Abkürzung
- NSportFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Das Land gewährt dem Landessportbund im Jahr 2023 eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von 30 Millionen Euro, die zum Ausgleich für die stark gestiegenen Energiekosten sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung zu verwenden ist. 2 § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die zusätzliche Finanzhilfe wird im Januar 2023 gezahlt.
(2) 1Der Landessportbund hat die zusätzliche Finanzhilfe insbesondere zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung der anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen durch die stark gestiegenen Energiekosten sowie für Zuschüsse zu den Ausgaben zu verwenden, die diesen Sportorganisationen durch die Inanspruchnahme von Energieberatungen und die Anschaffung von Materialien zur Energieeinsparung entstehen. 2 § 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 Satz 1 sowie Abs. 8 gilt entsprechend.