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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Vorgaben für die Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer

Bibliographie

Titel
Verfahren zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 LFGB und für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de
Redaktionelle Abkürzung
LFGB§40InfoRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Im Fall eines Rückrufs haben die Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu informieren. Die Behörden sollen mindestens folgende Informationen durch die Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer erhalten:

  • Pressemitteilung,

  • Bestätigung des Versands der Pressemitteilung an einen ausreichenden Adressatenkreis,

  • Aushang,

  • Produktfotos (im JPG-Format) in ausreichender Qualität sowie mit Quellenangabe,

  • Bestätigung der Nutzung sonstiger Kommunikationskanäle (z. B. Internetseite, soziale Medien).

Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer soll die Behörde unverzüglich über die Weitergabe der Informationen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher zur Veröffentlichung informieren, um große Verzögerungen zwischen behördlichen und unternehmensseitigen Informationen zu verhindern.

Eine Information der Öffentlichkeit ist dem Wortlaut des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zufolge nicht erforderlich, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ausreichen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Abnehmerinnen und Abnehmer des Produkts bekannt sind und persönlich durch die Lebensmittelunternehmerin oder den Lebensmittelunternehmer angesprochen werden können (z. B. Cash & Carry-Markt, Internethandel). In Zweifelsfällen ist eine Information der Öffentlichkeit erforderlich.

Die Information der Öffentlichkeit über die Gefahr muss dazu geeignet sein, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Auswirkungen bei Verzehr oder Verwendung abschätzen können. So sollte z. B. der mikrobielle Erreger konkret benannt werden.

Sofern die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ihren oder seinen Verpflichtungen nicht ausreichend nachkommt (z. B. durch unvollständige oder nicht nachvollziehbare Informationen), ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jeweils im Einzelfall zu klären, ob eine behördliche Information zum Schutz der Gesundheit, zur Einhaltung bestimmter Vorschriften (zu Grenzwerten usw. sowie nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen), zum Schutz vor Täuschung sowie zur Einhaltung hygienischer Anforderungen erforderlich ist. Wenn die Sachfrage der Erforderlichkeit bejaht wird, ist eine vorherige Anhörung der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers grundsätzlich durchzuführen; eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich, wenn dadurch der mit der Information verfolgte Zweck gefährdet wird (vgl. Kommentar Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht LFGB § 40 Rn. 65).

5.1 Pressemitteilung

Zu den erforderlichen Bestandteilen einer Pressemitteilung gehören, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere

  • eine genaue Beschreibung des Lebensmittels,

  • farbige Produktfotos in ausreichender Qualität,

  • Informationen zu den Vertriebswegen,

  • Informationen zu der von dem Lebensmittel ausgehenden Gefahr (Artikel 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) und

  • Informationen zu den möglichen Auswirkungen bei Verzehr des Lebensmittels//Verwendung des Produkts.

Für Informationen zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen können die Erregersteckbriefe auf der Internetseite zur Bürgerinformation der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe.html) oder die Textvorschläge des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Verwendung bei öffentlichen Warnungen und Informationen zu Lebensmitteln, von denen eine Gesundheitsgefährdung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch mikrobielle Krankheitserreger ausgeht, genutzt werden. Letztere sind im Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) hinterlegt. Soweit keine Textvorschläge vorliegen, sind die möglichen Auswirkungen der Gefahr jeweils zu beschreiben.

Als Vorlage für eine Pressemitteilung kann das anliegende Muster (Anlage 2) genutzt werden.

Die Auswahl der relevanten Medien zur Verbreitung der Pressemitteilung (z. B. Zeitungen, TV und Hörfunk) sowie der Nachrichtenagenturen (z. B. dpa) soll in Abhängigkeit vom Vertriebsgebiet des Lebensmittels erfolgen.

Sofern die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer regelmäßig andere Kommunikationskanäle wie z. B. eine Internetseite nutzt, soll sie oder er die Öffentlichkeit auch über diese Kanäle informieren. Die Darstellung muss an einer für die Endverbraucherinnen und -verbraucher gut wahrnehmbaren Stelle erfolgen.

5.2 Aushang

Für den betroffenen Einzelhandel ist durch die Lebensmittelunternehmerin oder den Lebensmittelunternehmer ein Aushang zur Verfügung zu stellen. Dieser ist im Einzelhandel an einer für die Kundinnen und Kunden gut sichtbaren Stelle, für möglichst viele Endverbraucherinnen und -verbraucher zugänglich (wie z. B. Kasse oder Eingangsbereich) und in einer gut wahrnehmbaren Gestaltung anzubringen. Der Aushang hat die wesentlichen Bestandteile der Information der Öffentlichkeit zu enthalten:

  • Name des Produkts,

  • Produktfoto (farbig),

  • Nettofüllmenge (vorverpackte Produkte),

  • Chargen-/Losnummer (vorverpackte Produkte),

  • Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)/Verbrauchsdatum,

  • ggf. Identitätskennzeichen,

  • sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben,

  • Informationen zu der von dem Lebensmittel ausgehenden Gefahr (Artikel 3 Nr. 14 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002) und

  • Informationen zu den möglichen Auswirkungen bei Verzehr des Lebensmittels/Verwendung des Produkts.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)