§ 8 GedenkStG - Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
- Amtliche Abkürzung
- GedenkStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40210
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. In persönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird die Stiftung vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrats vertreten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrats, bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen.