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  • ab 02.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 28 NMedienG - Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Amtliche Abkürzung
NMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

1Der Veranstalter hat mit den redaktionell Beschäftigten ein Redaktionsstatut abzuschließen, das den redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt und eine Beteiligung bei Veränderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas gewährleistet sowie die Wahrnehmung der eigenen journalistischen Verantwortung durch die redaktionell Beschäftigten sichert. 2Das Redaktionsstatut ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen.