§ 5 PsychGremV - Amtsperiode
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Gremien für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- PsychGremV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040100000
Die Amtsperiode des Ausschusses sowie der Besuchskommissionen und besonderen Besuchskommissionen beginnt und endet mit der Wahlperiode des Landtages. Alle Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit jedoch über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neuer Ausschuss berufen ist. Für die Mitglieder der Kommissionen gilt Satz 2 entsprechend bis zur Bildung neuer Kommissionen.