Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 DOG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

5.1
Soweit die Aufgaben der Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sich nicht aus Gesetz oder Rechtsverordnung ergeben, obliegt Ihnen insbesondere

5.1.1
die Durchführung regelmäßiger Sprechstunden, deren Anzahl von der Vollzugsbehörde so zu bemessen ist, dass die Gefangenen und Sicherungsverwahrten ausreichend medizinisch versorgt werden können,

5.1.2
die Konsumeinschätzung im Rahmen der bundeseinheitlichen Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik,

5.1.3
die Untersuchung der oder des Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei der Entlassung, sofern dies im Einzelfall erforderlich erscheint,

5.1.4
die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten,

5.1.5
die Überprüfung des Speiseplans sowie die Durchführung weiterer Maßnahmen im Sinne der Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese dem ärztlichen Dienst vorbehalten sind,

5.1.6
die Beobachtung und Aufklärung der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten, die oder der die Aufnahme von Nahrung und/oder Flüssigkeit verweigert,

5.1.7
die Einweisung der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten in ein Krankenhaus sowie ihre oder seine Überweisung an andere medizinische Einrichtungen,

5.1.8
die Verantwortung für die Beschaffung und vorschriftsmäßige Aufbewahrung von Arzneimitteln einschließlich solcher, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, Heil- und Hilfsmitteln, Verbandsstoffen und sonstigem medizinischen Verbrauchsmaterial sowie die Verantwortung für die Aufbereitung, Reinigung, Pflege und Lagerung des medizinischen Instrumentariums,

5.1.9
die Beratung der Vollzugsbehörde bezüglich der Anschaffung von medizinischen Geräten,

5.1.10
die Verantwortung für die Dokumentation der ärztlichen Tätigkeit in den von der Vollzugsbehörde vorgegebenen Dateisystemen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts,

5.1.11
die Entscheidung, inwieweit Arzneimittel unter Aufsicht eingenommen werden müssen, und

5.1.12
die Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG bei Gefangenen und Sicherungsverwahrten, die zu Tätigkeiten der Herstellung, Behandlung und Ausgabe von Lebensmitteln eingesetzt werden sollen; dies gilt nur, sofern das zuständige Gesundheitsamt die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt entsprechend beauftragt hat.

5.2
1Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 3 NJVollzG, 7 Abs. 2 Satz 2 Nds. SVVollzG ("Zugangsuntersuchung") sind die Anamnese und der Ganzkörperstatus zu erheben. 2Gefangene und Sicherungsverwahrte sind mit geeigneten Maßnahmen auf die Erkrankung an einer ansteckungsfähigen Tuberkulose zu untersuchen. 3Die Transportfähigkeit ist zu prüfen. 4Die Ergebnisse der Zugangsuntersuchung werden in den Dateisystemen nach Nummer 5.1.10 und nach den Vorgaben der Vollzugsgeschäftsordnung dokumentiert. 5Zweifel an der Vollzugstauglichkeit der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sind der Vollzugsbehörde mitzuteilen.

5.3
Liegen Erkenntnisse vor, die eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz auslösen, empfiehlt die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt der Vollzugsbehörde die medizinisch notwendigen Maßnahmen, um der weiteren Ausbreitung des Krankheitserregers entgegenzuwirken.

5.4
Soweit die Aufgaben sich nicht aus Gesetz, Rechtsverordnung oder einer anderen Verwaltungsvorschrift ergeben oder im Einzelfall nach Maßgabe von Nummer 4.2 delegiert worden sind, obliegt dem Krankenpflegepersonal und dem medizinischen Assistenzpersonal insbesondere

5.4.1
die Vorbereitung und Organisation der ärztlichen Sprechstunden,

5.4.2
die Durchführung medizinisch-technischer Maßnahmen, namentlich Tätigkeiten im Labor, in der Röntgendiagnostik und der physikalischen Therapie,

5.4.3
die Aufbereitung, Reinigung und Pflege des medizinischen Instrumentariums,

5.4.4
die Dokumentation medizinischer Maßnahmen in den von der Vollzugsbehörde vorgegebenen Dateisystemen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts,

5.4.5
die Beaufsichtigung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten in den für die medizinische Versorgung vorgesehenen Räumlichkeiten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist,

5.4.6
die Beschaffung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Verbandsstoffen und sonstigem medizinischen Verbrauchsmaterial,

5.4.7
die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel und die Verwaltung der Bestände,

5.4.8
die Vorbereitung von Ausführungen aus medizinischen Gründen und die Unterrichtung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes über das Ergebnis und

5.4.9
die Aushändigung eines Medikamentenplans an Gefangene oder Sicherungsverwahrte bei der Entlassung, welcher die verordneten Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die Hinweise zu deren Anwendung dokumentiert.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)