§ 96 NJG - Örtliche Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft und Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) Für die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Amtsgerichts kann die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beamtinnen und Beamte, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, zur örtlichen Sitzungsvertreterin oder zum örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestellen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 sind verpflichtet, als örtliche Sitzungsvertreterin oder örtlicher Sitzungsvertreter tätig zu werden.
(3) Ist eine örtliche Sitzungsvertreterin oder ein örtlicher Sitzungsvertreter an der Ausübung des Amtes gehindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts, die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts und die sonst aufsichtführende Richterin oder der sonst aufsichtführende Richter des Amtsgerichts in dringenden Fällen eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz 1, die oder der an dem Amtsgericht tätig ist, mit der örtlichen Sitzungsvertretung beauftragen.
(4) Beamtinnen und Beamten, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung von Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.