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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 21 FABäBPrO - Feststellung des Prüfungsergebnisses

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen fest. Diese sind der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle rechtzeitig vor der praktischen Prüfung mitzuteilen.

(2) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei der in § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in bestimmten Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsteil (§ 13) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Prüfungsausschuß soll der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der Prüfung das Ergebnis bekanntgeben. Auf Wunsch ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist der letzte Tag der Prüfung als Tag des Bestehens bzw. Nichtbestehens einzusetzen. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt der letzte Tag der Prüfung als Tag des Bestehens der Abschlußprüfung.