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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 26 FABäBPrO - Prüfungsunterlagen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 4 sind 10 Jahre aufzubewahren.