§ 20 NKiTaG - Anspruch auf Förderung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) 1Der nach Maßgabe des § 24 SGB VIII bestehende Anspruch auf Förderung ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, der nach § 86 SGB VIII örtlich zuständig ist. 2Der Anspruch auf Förderung kann auch durch das Angebot eines Platzes in einem fortbestehenden Kinderspielkreis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG erfüllt werden, wenn ein entsprechendes Angebot den Bedarf erfüllt. 3Der Anspruch ist möglichst ortsnah zu erfüllen. 4Die örtlichen Träger sollen sicherstellen, dass sich die Vergabe von Plätzen in Kindertagesstätten, in der Kindertagespflege und in Kinderspielkreisen nach Satz 2 auch am Wohl der Kinder ausrichtet.
(2) Bedürfen Kinder, die nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGB XII in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung leistungsberechtigt sind, von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung infolge ihrer Behinderung der Förderung in einer Gruppe, in der sich ausschließlich Kinder befinden, die Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten, so haben sie einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe.
(3) In einer Kindertagesstätte soll der Umfang der täglichen Förderung eines Kindes zehn Stunden nicht überschreiten.
(4) 1Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. 2Der Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist bedarf es nicht, wenn die Einhaltung zu einer besonderen Härte für das Kind oder seine Erziehungsberechtigten führen würde. 3Einen regelmäßig über zehn Stunden hinausgehenden täglichen Förderungsbedarf haben die Erziehungsberechtigten dem örtlichen Träger oder der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, zur Erörterung des Förderungsumfangs unverzüglich anzuzeigen.