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  • ab 09.07.2008 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 UZuwHARdErl - IV. Sachbereich Gewässerschutz

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes
Redaktionelle Abkürzung
UZuwHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000
Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße EURBemerkungen
I.Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
1Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 WHG) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB
1.1Einbringen von Altautos750 -2.500
1.2Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen250 -50.000
1.3Hineinwerfen von Flaschen, Plastiktüten u.Ä.5 -50
1.4Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Holz u.Ä.)5 -50
1.5Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit50 -50.000
2Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330a StGB
2.1Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln
bis zu 5 l50 -2.500
mehr als 5 l250 -25.000
2.2Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten
WGK I schwach wassergefährdend (z.B. Salzsäure, Natronlauge) ab 10 l25 -1.000
WGK II wassergefährdend (z.B. Heizöl, Diesel) ab 10 l1.000 -5.000
WGK III stark wassergefährdend (z.B. Benzin Altöl) ab 1 l5.000 -25.000
2.3Einleiten von Abwasser
2.3.1Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen25 -150
2.3.2Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft
einmalig25 -1.500
über eine längere Zeit75 -2.500
2.3.3Sonstiges Einleiten von Abwasser
gewerbliches Abwasser250 -2.500
mit Giftstoffen500 -50.000
häusliches Abwasser
nach Vorklärung25 -500
ohne Vorklärung75 -1.500
Kraftfahrzeugwaschwasser50 -250
3Unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 150 -5.000
4Unbefugtes Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 150 -5.000
5Unbefugtes Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 500 -20.000
6Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330, 330a StGB
6.1Einleiten von Mineralöl50 -25.000
6.2Einleiten von giftigen Stoffen400 -50.000
6.3Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten50 -25.000
6.4Einleiten von Abwasser
6.4.1Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen25 -500
6.4.2Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft
einmalig50 -2.500
6.4.3Sonstiges Einleiten von Abwasser
-gewerbliches Abwasser400 -2.500
-mit Giftstoffen500 -50.000
häusliches Abwasser
-nach Vorklärung50 -500
-ohne Vorklärung50 -1.500
Kraftfahrzeugwaschwasser50 -250
7Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage, Anordnung oder Anforderung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
7.1Grenzwerte über Menge und Beschaffenheit nicht beachtet25 -10.000
7.2Anzeigepflichten nicht beachtet10 -100
7.3Auflagen über Bauausführung nicht beachtet15 -2.500
7.4Angeordnete Messungen nicht durchgeführt100 -1.000
7.5Betriebsanweisung nicht gefertigt50 -500
7.6Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt50 -500
7.7Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen nicht beachtet25 -1.500
7.8Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet50 -1.500
8Verstoß gegen Vorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 19 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG) 50 -50.000Welche Schutzbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung.
9Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19g WHG
9.1Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a WHG) 75 -5.000
9.2Verwenden von Anlagen, Anlagenteilen oder technischen Schutzvorkehrungen, deren Eignung nicht festgestellt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b WHG) 50 -5.000
9.3Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebes, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage; Nichtabschließen eines Überwachungsvertrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c WHG) 75 -1.000
9.4Verstöße gegen Pflichten aus § 19k WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d WHG) 50 -1.000
9.4.1Mangelhafte Überwachung50 -1.000
9.4.2Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtung50 -1.000
9.4.3Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen75 -1.000
9.4.4Verwenden von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind75 -1.000
9.4.5Befüllen oder Befüllen lassen von Lagerbehältern ohne selbsttätig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherungen75 -1.000
9.5Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen ohne Gütezeichen oder Überwachungsvertrag (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WHG) 250 -7.500
10Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 WHG) 50 -500
11Nichtbefolgen von Pflichten und Anordnungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Benutzung nach § 21 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG) 25 -750
12Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau
12.1Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Einrichtung von Sand- und Kiesgruben1-2,5
je m3 Abbaugut gewachsenen Boden
Straftat nach den §§ 324, 329, 330 StGB
12.2Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) 100 -5.000
12.3Abweichen von einem nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) 100 -5.000;
bei Sand- und Kiesgruben:
1-2,5
je nicht zugelassenen m3 Abbaugut gewachsenen Boden
II.NWG
13Nichtanzeige des Übergangs einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen anderen entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 NWG oder § 13 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 NWG) 50 -500
14Verstoß gegen eine Benutzungsbedingung oder eine vollziehbare Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 18 auch i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 3, § 119 Abs. 3 Satz 2 oder § 154 Abs. 1 Satz 4 (§ 190 Abs. 1 Nr. 2 NWG)50 -10.000
15Ausübung eines alten Rechts i. S. von § 32 Abs. 1 entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung (§ 190 Abs. 1 Nr. 3 NWG)50 -5.000
16Befahren eines nicht schiffbaren Gewässers mit Fahrzeugen ohne Gestattung als Gemeingebrauch nach § 73 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 NWG) 50 -5.000
17Verstoß gegen die Pflichten für Unternehmer von Stauanlagen gemäß den §§ 80 ff. NWG
17.1Verstoß gegen die Pflicht dafür zu sorgen, dass Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a NWG i.V.m. § 80 Abs. 1 NWG) 25 -2.500
17.2Verstoß gegen die unverzügliche Anzeigepflicht bei Beschädigung oder Änderung (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a i.V.m. § 80 Abs. 1 NWG) 50 -2.500
17.3Änderung oder Beeinflussung von Staumarken oder Festpunkten ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 NWG) 100 -2.500
17.4Beseitigung oder dauernde Außerbetriebsetzung von Stauanlagen ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 82 Abs. 1 NWG) 50 -10.000
17.5Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 84 NWG, bei zu erwartendem Hochwasser die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen oder Hindernisse wegzuräumen (§ 190 Abs. 1 Nr. 7 NWG) 50 -5.000
18Verstoß gegen Anforderungen an Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
18.1Herstellen einer baulichen Anlage ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 91 Abs. 1 NWG) 50 -5.000
18.2Wesentliche Veränderung einer baulichen Anlage ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 91 Abs. 1 NWG) 50 -5.000
19Umbruch von Grünland in Ackerland im Gewässerrandstreifen ohne ausdrückliche Zulassung nach § 91a Abs. 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 9 NWG)50 -5.000
20Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen (§ 190 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 91a Abs. 4 NWG)100 -5.000
21Verstöße gegen die Genehmigungspflichten in § 93 Abs. 4 Satz 1 NWG in Überschwemmungsgebieten (§ 190 Abs. 1 Nr. 11 NWG)
21.1Grünland in Ackerland ohne Genehmigung umbrechen50 -10.000
21.2Ohne Genehmigung die Erdoberflächen erhöhen oder vertiefen50 -10.000
21.3Ohne Genehmigung Baum- oder Strauchpflanzen anlegen oder Stoffe lagern, die den Hochwasserabfluss hindern können50 -10.000
22Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige von Bohrungen nach § 138 Abs. 1 Satz 2 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 12)20 -1.000
23Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderungen einer Kleinkläranlage entgegen § 149 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 13 NWG)100 -1.000
24Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ohne Genehmigung entgegen § 151 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 14 NWG)250 -5.000
25Bau oder wesentliche Veränderung einer Abwasserbehandlungsanlage ohne Genehmigung entgegen § 154 Abs. 1 Satz 1 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 15 NWG)200 -25.000
26Pflichtverletzungen von Betreibern von Abwasseranlagen
26.1Nichtaufzeichnung von Untersuchungsergebnissen oder Nichtvorlage bei der zuständigen Behörde auf deren Verlangen entgegen § 155 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a NWG)50 -3.000
26.2Nichtausrüstung der Anlage mit Einrichtungen, Nichtdurchführung von Untersuchungen oder Nichtführung von Aufzeichnungen in vorgeschriebener Art und Umfang entgegen § 155 Abs. 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b NWG)50 -3.000
27Nichtanzeige des Austritts wassergefährdender Stoffe entgegen § 172 Abs. 1 Satz 1 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 17 NWG)100 -50.000
28Verstoß gegen Vorschriften einer Heilquellenschutzgebietsverordnung nach § 142 Abs. 1 NWG (§ 190 Abs. 2 Nr. 6 NWG)50 -50.000Welche Schutzbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Heilquellenschutzgebietsverordnung.
III.Sonstige
29Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und dem Nds. AbwAG
29.1Leichtfertige Verkürzung der Abwasserabgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabepflichtigen (§§ 14 AbwAG i.V.m. § 378 AO) 150 -50.000
29.2Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG) 50 -10.000
29.3Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG) 50 -10.000
29.4Verletzung der Pflicht zur Abgabeerklärung oder der Pflicht zur Vorlage von Daten und Unterlagen zur Schätzung (§ 14 Abs. 1 Nds. AbwAG) 50 -2.000
30Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
30.1Verstoß gegen die Pflicht, entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAwS, Anlagen oder Anlagenteile mit einer Kennzeichnung zu versehen (§ 20 Nr. 1 VAwS) 50 -2.500
30.2Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige von Anlagen entgegen § 7 VAwS (§ 20 Nr. 2 VAwS) 50 -1.000
30.3Verstoß gegen die Pflicht, ein Anlagenverzeichnis zu führen entgegen § 9 Abs. 1 VawS (§ 20 Nr. 3 VAwS) 100 -2.500
30.4Durchführung von Prüfungen nach § 17 VAwS, ohne als Sachverständiger von einer nach § 16 VAwS zugelassenen Organisation für die Prüfung bestellt zu sein (§ 20 Nr. 4 VAwS) 150 -10.000
30.5Verstoß gegen die Verpflichtung, als Betreiber einer Anlage entgegen § 17 Abs. 1 VAwS Überprüfungen vorzunehmen oder fristgemäß vornehmen zu lassen (§ 20 Nr. 5 VawS) 150 -2.500