§ 84 NWG - Unterhaltung der Außentiefs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) 1Außentiefs sind die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer im Gebiet der Küstengewässer. 2Welche Außentiefs schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung.
(2) Außentiefs sind entsprechend den Vorschriften des § 39 WHG und des § 61 dieses Gesetzes zu unterhalten.
(3) Für die nicht in der Anlage 6 genannten Außentiefs ist unterhaltungspflichtig,
- 1.
wer am 1. Januar 1971 aufgrund eines besonderen Rechtstitels für das Außentief unterhaltungspflichtig war,
- 2.
wenn ein Unterhaltungspflichtiger nach Nummer 1 nicht zu ermitteln ist, der Eigentümer des Außentiefs,
- 3.
wenn auch der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, der Unterhaltungsverband (§ 63), zu dessen Gebiet das oberirdische Gewässer gehört, das durch das Außentief fortgesetzt wird.