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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 51 AV AJSD - Hilfeplan

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1Für die Betreuung und Hilfe wird ein Hilfeplan erstellt, der alle für die Klientin oder den Klienten notwendigen Hilfeleistungen sowie Ziele der Betreuung umfasst. 2Die AussteigerhilfeRechts konzentriert ihre Hilfe im Wesentlichen auf die spezifische Ausstiegsproblematik. 3Vorrangige Betreuungs- und Hilfeangebote anderer Stellen sollen nach Möglichkeit genutzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)