§ 46 AV AJSD - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
Die Aufgaben der Opferhelferinnen und Opferhelfer ergeben sich aus der Satzung der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen und aus gesonderten Regelungen des Vorstandes und der Geschäftsführung der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)