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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 46 AV AJSD - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
Amtliche Abkürzung
AV AJSD
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die Aufgaben der Opferhelferinnen und Opferhelfer ergeben sich aus der Satzung der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen und aus gesonderten Regelungen des Vorstandes und der Geschäftsführung der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 53 der Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 222)