§ 52 AV AJSD - Zusammenarbeit mit anderen Stellen des Ambulanten Justizsozialdienstes
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation, Aufgaben und Dienstbetrieb des Ambulanten Justizsozialdienstes in Niedersachsen und der Führungsaufsichtsstellen sowie über die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferhilfe im Rahmen der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen (AV AJSD)
- Amtliche Abkürzung
- AV AJSD
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
Die Justizsozialarbeiterinnen oder Justizsozialarbeiter informieren in geeigneten Fällen bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Betroffene über das Angebot der AussteigerhilfeRechts.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 53 der AV i.d.F. vom 3. Juni 2024 (Nds. Rpfl. S. 236)