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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 SPBerSchGFVO - Antrags- und Abrechnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule - Heilerziehungspflege - und Fachschule - Heilpädagogik -
Redaktionelle Abkürzung
SPBerSchGFVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Über den Antrag auf Förderung nach § 151a Abs. 1 NSchG entscheidet das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg (Regionales Landesamt). 2Der Antrag ist je Klasse für die gesamte Ausbildungsdauer zu stellen. 3Er muss spätestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung eingegangen sein.

(2) 1Es werden monatliche Abschläge in Höhe von 90 Prozent der zu erwartenden monatlichen Förderung gewährt. 2Der Antragsteller hat dem Regionalen Landesamt spätestens einen Monat nach Ende des ersten Ausbildungsjahres und nach Abschluss der Ausbildung die aktuelle Schülerzahl mitzuteilen. 3Eine Reduzierung oder Erhöhung der Schülerzahl um mehr als 10 Prozent ist unverzüglich mitzuteilen.

(3) Nach dem Ausbildungsende stellt das Regionale Landesamt den Förderbetrag fest.

(4) Der Antragsteller hat dem Regionalen Landesamt auf Verlangen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.