Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.01.2019, Az.: 2 W 21/19

Vergütungsansprüche des Sachverständigen für die Korrespondenz mit dem Gericht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.01.2019
Aktenzeichen
2 W 21/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 22244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 07.12.2018 - AZ: 7 O 12/18

Fundstellen

  • BauSV 2019, 74
  • DS 2021, 60-62
  • IBR 2019, 285
  • JurBüro 2019, 147
  • KfZ-SV 2019, 34-35
  • RVG prof 2019, 174
  • RVGreport 2019, 319-320

Amtlicher Leitsatz

Ein Sachverständiger erhält keine Vergütung für eine Korrespondenz mit dem Gericht über den Anfall seiner Vergütung, sondern nur für Tätigkeiten, die der Vorbereitung oder der Erstellung des Gutachtens dienen.

Tenor:

Die Beschwerde des Sachverständigen vom 27. Dezember 2018 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Sachverständigen ist zulässig, hat in der Sache aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dem Sachverständigen stehe kein Anspruch auf Erstattung der mit Rechnung Nr. 18008 vom 5. Oktober 2018 geltend gemachten Vergütung zu, soweit damit eine Vergütung für Nachfragen des Sachverständigen an die Landeskasse wegen der Vergütung für Aufwendungen anlässlich eines bevorstehenden Ortstermins geltend gemacht worden ist. Mit Recht hat das Landgericht gemeint, dem Sachverständigen stünde insoweit kein Anspruch auf Vergütung zu.

Mit seiner Beschwerde verkennt der Sachverständige weiterhin die Grundlagen des JVEG. Das JVEG sieht - wie schon zuvor das ZVEG - eine Vergütung des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen vor. Dabei erhält der Sachverständige die Vergütung lediglich für seine gutachterliche Tätigkeit (vgl. BGH NJW 1979, 1939 [BGH 20.03.1979 - X ZR 21/76]). Von einer gutachterlichen Tätigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Sachverständige aufgrund seiner speziellen Qualifikation in wissenschaftlichen Art und Weise mit dem Beweisthema auseinandersetzt, bestimmte Fachkenntnisse und Erfahrungswerte einbringt und schließlich zu einer verwertbaren Beurteilung der streitigen Tatbestände kommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 1993, Az. 21 U 110/92, OLGR Frankfurt 1994, 10 - 11). Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht nur für solche Tätigkeiten, die von dem gesetzlichen Begriff der Leistung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erfasst werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2005 - 2 W 90/05 -, OLGR Braunschweig 2006, 31 - 32). In § 8 Abs. 1 JVEG ist abschließend geregelt, für welche Tätigkeiten der Sachverständige eine Vergütung erhält. Zusammengefasst erhält der Sachverständige eine Vergütung für alle Tätigkeiten, die der Vorbereitung und der Erstellung des Gutachtens dienen.

Das bedeutet indes, dass der Sachverständige keine Vergütung für diejenigen Tätigkeiten erhält, die nicht der Vorbereitung oder Erstellen des geforderten Gutachtens gerichtet sind, sondern nur anlässlich des erteilten Gutachtens erbracht worden sind.

Auf dieser Grundlage ist seit langem geklärt, dass der Zeitaufwand für die Erstellung der Sachverständigenrechnung (und des diesbezüglichen anschließenden Schriftverkehrs) nicht als Aufwand für das schriftliche Gutachten liquidiert werden kann und ein Vergütungsanspruch für den insoweit erforderlichen zeitlichen Aufwand nicht besteht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. September 1982 - 14 W 518/82 -, JurBüro 1983, 741). Deshalb hat ein Sachverständiger beispielsweise auch keinen Anspruch auf Erstattung des Aufwandes, den er für die Fertigung von Stellungnahmen zu einem gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch hat aufwenden müssen (vgl. OLG Koblenz MDR 2000, 416 [OLG Koblenz 08.12.1999 - 10 W 788/99]; OLG München MDR 1994, 1050 [OLG München 16.05.1994 - 11 W 1462/94]; OLG Düsseldorf RPfleger 1995, 41). Derlei Tätigkeiten werden nicht zur Erfüllung oder in Vorbereitung des zu erstellenden Gutachtens erbracht, sondern nur anlässlich der Gutachtertätigkeit.

So verhält es sich aber auch mit Anfragen des Sachverständigen betreffend seinen Vergütungsanspruch im Vorfeld des Kostenanfalls. Allein der Umstand, dass der Sachverständige die Frage der Höhe der Kostenerstattung nicht erst zum Gegenstand seiner Rechnung nach Erstellung des Gutachtens gemacht hat, führt nicht dazu, dass der allein für die Frage der Höhe der Kostenerstattung erforderliche Zeitaufwand für den geführten Schriftverkehr vergütungspflichtig wäre. Die Anfrage des Sachverständigen für die Frage der Kostenerstattung für den angesetzten Ortstermin hatte mit der Beantwortung der Beweisfrage nichts zu tun und diente ihr auch nicht. Die Anfrage hat der Sachverständige vielmehr im alleinigen und ausschließlich eigenen Kosteninteresse gemacht. Der Zeitaufwand für die Auseinandersetzung zwischen dem Sachverständigen und der Landeskasse über die Höhe erstattungsfähiger Kosten für die Wahrnehmung eines Ortstermins hat mit dem Inhalt des zu erstellenden Gutachtens nichts zu tun, so dass der diesbezügliche Zeitaufwand auch nicht nach § 8 JVEG erstattungsfähig ist. Mit dem Schriftverkehr hat sich der Sachverständige gerade nicht aufgrund seiner speziellen Qualifikation in wissenschaftlicher Art und Weise mit dem Beweisthema auseinandersetzt und bestimmte Fachkenntnisse und Erfahrungswerte eingebracht, wodurch es schließlich zu einer verwertbaren Beurteilung der streitigen Tatbestände gekommen ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, weil die Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG nicht vorliegen, da das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.