Art. 1 GZAAbk
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- GZAAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
Die vertragschließenden Länder vereinbaren die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354). Sie wird bei der in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Aufgaben der Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde eingerichtet und führt die Bezeichnung "Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein", im Folgenden "Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle" genannt.
"Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."