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Art. 5 GZAAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle arbeitet mit den Obersten Landesjugendbehörden und Landesjugendämtern der vertragschließenden Länder, den Adoptionsvermittlungsstellen in kommunaler und freier Trägerschaft, den Auslandsvermittlungsstellen und der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammen.

(2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist für die vertragschließenden Länder diejenige Behörde, der die Ersuchen nach Artikel 14 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 übermittelt werden.

(3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle führt Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstellen der vertragschließenden Länder durch.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 319) gilt:
"Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."