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Abschnitt 2 BmHSRdErl

Bibliographie

Titel
Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
Redaktionelle Abkürzung
BmHSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100005

2.
Die Zuschläge zum Mittelwert und die Abschläge hiervon, die im Regelfalle vorzunehmen sind, ergeben sich für die Zeit nach dem 31.8.1965 aus § 15a der 2. DV-BEG. Bei erstmaliger Festsetzung einer Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit sind für den Zeitraum vor dem 1.9.1965 entsprechende Zu- und Abschläge vorzunehmen. Der Freibetrag für unterhaltsberechtigte Personen (§ 15a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 der 2. DV-BEG) beträgt jedoch für die Zeit bis zum 30.6.1962 nur 250 DM.