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  • ab 13.09.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BmHSRdErl

Bibliographie

Titel
Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
Redaktionelle Abkürzung
BmHSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100005

4.
Besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse (§ 15a Abs. 2 Nr. 2) sind nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG berücksichtigt worden sind. Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse als besonders günstig anzusehen sind, ist an Hand des Einzelfalles zu entscheiden.