BmHSRdErl,NI - Bemessung des Hundertsatzes RdErl

Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)

Bibliographie

Titel
Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
Redaktionelle Abkürzung
BmHSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100005

RdErl. d. MdI v. 19.8.1966 - I/8 - 1031 - 50 -

Vom 19. August 1966 (Nds. MBl. S. 845)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 2. April 1968 (Nds. MBl. S. 399)

- GültL 122/52 -

- VORIS 25100 00 01 00 005 -

Abschnitt 1 BmHSRdErl

Bibliographie

Titel
Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
Redaktionelle Abkürzung
BmHSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100005

1.
Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist von dem nicht aufgerundeten Mittelwert der in § 31 Abs. 5 BEG festgelegten Hundertsatzspannen auszugehen.

Abschnitt 2 BmHSRdErl

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Titel
Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
Redaktionelle Abkürzung
BmHSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100005

2.
Die Zuschläge zum Mittelwert und die Abschläge hiervon, die im Regelfalle vorzunehmen sind, ergeben sich für die Zeit nach dem 31.8.1965 aus § 15a der 2. DV-BEG. Bei erstmaliger Festsetzung einer Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit sind für den Zeitraum vor dem 1.9.1965 entsprechende Zu- und Abschläge vorzunehmen. Der Freibetrag für unterhaltsberechtigte Personen (§ 15a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 der 2. DV-BEG) beträgt jedoch für die Zeit bis zum 30.6.1962 nur 250 DM.

Abschnitt 3 BmHSRdErl

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Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
Redaktionelle Abkürzung
BmHSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100005

3.
Einkünfte sind mit ihrem Bruttobetrag zu berücksichtigen. Als Bruttobetrag in diesem Sinne gilt bei unselbständig Erwerbstätigen das Arbeitseinkommen, bei selbständig Erwerbstätigen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (steuerpflichtiges Einkommen vor Abzug der Sonderausgaben). Bei der Berücksichtigung von Einkünften, die ein Verfolgter im Ausland erzielt, ist, wenn nach § 15 Abs. 6 der 2. DV-BEG nicht vom Devisenkurs auszugehen ist, die Umrechnung nach den Mittelwerten der Verbrauchergeldparitäten vorzunehmen. Ist ein in Israel lebender Verfolgter Mitglied eines Kibbuz, so bemißt sich sein Einkommen nach dem auf Grund der Bilanz des betreffenden Kibbuz errechneten fiktiven Einkommens des einzelnen Mitgliedes.

3.1
Die von selbständig Erwerbstätigen und Gewerbetreibenden im abgelaufenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte ergeben sich regelmäßig aus dem Steuerbescheid.

3.2
Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten nach § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG nicht zuzumuten ist, sind bei der Bemessung des Hundertsatzes nur insoweit außer Betracht zu lassen, als sie auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen (§ 14 Abs. 3 der 2. DV-BEG). Die darüber hinausgehenden Einkünfte sind Vermögenserträgnissen gleichzuachten und deshalb auch im Falle der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit hundertsatzmindernd zu berücksichtigen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist in diesen Fällen überwiegend, ohne ins einzelne gehende Feststellungen treffen zu müssen, davon auszugehen, daß ein Drittel der über 1.000 DM monatlich hinausgehenden Einkünfte als Vermögenserträgnisse anzusehen sind.

3.3
Für die Anwendung des § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG kommt es nicht darauf an, ob das Einkommen des Ehemannes aus einer ihm zumutbaren Arbeit herrührt. Sind die Ehegatten Mitglieder eines Kibbuz, so gilt als Einkommen des Ehemannes das fiktive Einkommen des einzelnen Kibbuz-Mitgliedes.

Abschnitt 4 BmHSRdErl

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Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
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Normgeber
Niedersachsen
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25100000100005

4.
Besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse (§ 15a Abs. 2 Nr. 2) sind nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG berücksichtigt worden sind. Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse als besonders günstig anzusehen sind, ist an Hand des Einzelfalles zu entscheiden.