Abschnitt 5 BmHSRdErl
Bibliographie
- Titel
- Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
- Redaktionelle Abkürzung
- BmHSRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100005
5.
Die in § 15a der 2. DV-BEG aufgeführten Zu- und Abschläge sind "im Regelfalle" vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 der 2. DV-BEG). Im Einzelfall kann daher auch ein höherer oder niedrigerer Hundertsatz, als er sich danach ergibt, gerechtfertigt sein. Infolgedessen ist der nach den Nrn. 1 bis 4 ermittelte Hundertsatz stets im Rahmen einer Gesamtschau aller persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.