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  • ab 13.09.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BmHSRdErl

Bibliographie

Titel
Bemessung des Hundertsatzes bei Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit (§§ 31 BEG, 15 und 15a der 2. DV-BEG)
Redaktionelle Abkürzung
BmHSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100005

5.
Die in § 15a der 2. DV-BEG aufgeführten Zu- und Abschläge sind "im Regelfalle" vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 der 2. DV-BEG). Im Einzelfall kann daher auch ein höherer oder niedrigerer Hundertsatz, als er sich danach ergibt, gerechtfertigt sein. Infolgedessen ist der nach den Nrn. 1 bis 4 ermittelte Hundertsatz stets im Rahmen einer Gesamtschau aller persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.