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§ 25 NBG - Laufbahnverordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Laufbahnen, insbesondere

  1. 1.

    die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

  2. 2.

    den Erwerb der Laufbahnbefähigung, insbesondere

    1. a)

      die über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hinausgehenden Zugangsvoraussetzungen und

    2. b)

      die Ausgestaltung und Dauer öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse außerhalb eines Vorbereitungsdienstes einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten,

  3. 3.

    die Ausgestaltung und Dauer eines Vorbereitungsdienstes, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht einer Verordnung nach § 26 überlassen bleibt,

  4. 4.

    allgemeine Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,

  5. 5.

    Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,

  6. 6.

    die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,

  7. 7.

    Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt,

  8. 8.

    Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe,

  9. 9.

    die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit, das Erfordernis des Ablegens einer Prüfung zur Feststellung der Bewährung sowie gesetzlich nicht bestimmte Folgen der Feststellung der Nichtbewährung,

  10. 10.

    Voraussetzungen für Beförderungen und für den Aufstieg,

  11. 11.

    Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,

  12. 12.

    Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,

  13. 13.

    Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen und

  14. 14.

    die Fortbildung sowie Inhalte von Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen.