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§ 24 NBG - Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Dem Träger der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (§ 67a NHG) wird die Aufgabe übertragen, für diejenigen, die an dieser Hochschule in einem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste studieren, nach Maßgabe der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

  1. 1.

    eine Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung durchzuführen sowie

  2. 2.

    über eine Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste zu entscheiden.

2Der Träger der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen hat hierfür bei der Hochschule ein Prüfungsamt einzurichten.

(2) Der Träger der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen unterliegt hinsichtlich der Aufgaben des Prüfungsamtes nach Absatz 1 der Fachaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.