Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 NHärteKVO - Mitglieder der Härtefallkommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) 1Das Fachministerium beruft das vorsitzende Mitglied der Härtefallkommission und acht weitere Mitglieder. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. 3Jeweils ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied werden auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages, des Niedersächsischen Städtetages, der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen, des Katholischen Büros Niedersachsen sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen berufen. 4Das vorsitzende Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission müssen ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember 2009. 2Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied für die restliche Amtszeit zu berufen.

(4) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. 2Sie sind mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds ehrenamtlich tätig. 3Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(5) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind, auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission, zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden.