Abschnitt 2 SchBStARdErl - 2. Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchBStARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 24200
Beratungsstellen in gemeinnütziger, kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzte werden als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 SchKG erfüllen und schriftlich bestätigen, dass sie die Beratung gemäß den §§ 5 bis 7 und 10 SchKG sowie § 219 des Strafgesetzbuchs durchführen.