Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SchBStARdErl - 2. Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SchBStARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24200

Beratungsstellen in gemeinnütziger, kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzte werden als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 9 SchKG erfüllen und schriftlich bestätigen, dass sie die Beratung gemäß den §§ 5 bis 7 und 10 SchKG sowie § 219 des Strafgesetzbuchs durchführen.