Abschnitt 5 SchBStARdErl - 5. Berichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchBStARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 24200
5.1
Alle anerkannten Beratungsstellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils zum 31. März eines Jahres einen Tätigkeitsbericht gemäß § 10 Abs 1 und 2 SchKG vorzulegen. Darüber hinaus ist die Anzahl der Beratenen, aufgeschlüsselt nach Beratungen der §§ 2, 5 und 6 SchKG, anzugeben.
5.2
Die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 SchKG sind mindestens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.