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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SchBStARdErl - 5. Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SchBStARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24200

5.1
Alle anerkannten Beratungsstellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils zum 31. März eines Jahres einen Tätigkeitsbericht gemäß § 10 Abs 1 und 2 SchKG vorzulegen. Darüber hinaus ist die Anzahl der Beratenen, aufgeschlüsselt nach Beratungen der §§ 2, 5 und 6 SchKG, anzugeben.

5.2
Die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 SchKG sind mindestens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.