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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SchBStARdErl - 3. Qualifikation der Beratungskräfte

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SchBStARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
24200

3.1
Beratungsstellen nach Nummer 2 müssen mindestens eine qualifizierte ausgebildete Beratungskraft beschäftigen. Geeignet sind folgende Ausbildungen:

  • staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
  • staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
  • Diplompädagogin oder Diplompädagoge,
  • Diplompsychologin oder Diplompsychologe,
  • Ärztin oder Arzt.

Im Einzelfall kann die Anerkennungsbehörde Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung anerkennen.

3.2
Um eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung zu gewährleisten, ist von jeder Person, die als Beratungskraft tätig ist, der schriftliche Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zu Inhalt, Form und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach dem SchKG zu erbringen. Ferner müssen die Beratungskräfte ihre für die Schwangerschaftskonfliktberatung erforderlichen Kenntnisse mindestens alle drei Jahre durch Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungs- oder Informationsveranstaltung dem aktuellen Stand anpassen.