Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.10.1999, Az.: 2 A 3761/96
Verpflichtung eines Schlachtbetriebes zur Beseitigung von Tierkörpern in einer Tierkörperbeseitigungsanlage; Benutzungszwang nach Maßgabe der Zuweisung von Einzugsbereichen; Gefahrenlage im Sinne des NGefAG (Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz); Eigenschaft einer Tierkörperbeseitigungsanlage; Begriff der Konfiskate; Differenzierung zwischen Tierkörpern und Tierkörperteilen; Widerruf einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG); Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auslastung bei der Ermessensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 28.10.1999
- Aktenzeichen
- 2 A 3761/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 18395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:1999:1028.2A3761.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr. 1a NGefAG
- § 11 NGefAG
- § 67 NGefAG
- § 70 NGefAG
- § 1 Abs. 1 TierKBG
- § 3 TierKBG
- § 5 Abs. 1 TierKBG
- § 8 Abs. 2 TierKBG
- § 15 Abs. 1 TierKBG
- § 2 Nds. AG TierKBG
- § 1 Nr. 4 Nds. EinzugsbereichsVO
Fundstellen
- NdsVBl 2000, 197-199
- RdL 2000, 272-274
Verfahrensgegenstand
Tierkörperbeseitigung
Prozessführer
Firma V GmbH & Co. KG,
vertreten durch Herrn S
Proz.-Bev.:Rechtsanwälte Kottenberg und andere, Lange Straße 37, 96047 Bamberg, - K/sp 485/96A Gallus -
Prozessgegner
der Landkreis Vechta ,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta, - 30110296 Fri. -
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Schlachtbetrieb ist verpflichtet, für die Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des TierKBG (Tierkörperbeseitigungsgesetzes) eine bestimmte Tierkörperbeseitigungsanlage zu benutzen, wenn er innerhalb des zugewiesenen Einzugsbereichs liegt und eine Ausnahmegenehmigung lediglich im Hinblick auf die Beseitigung von Tierkörperteilen besteht.
- 2.
Die Berücksichtigung von Rentabilitätsgesichtspunkten (wirtschaftliche Auslastung) bei der Festlegung der Einzugsbereiche für Tierkörperbeseitigungsanlagen ist keine sachfremde Erwägung.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bergner,
den Richter am Verwaltungsgericht Schwettmann und
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Menzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Reil und Reinke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, die einen Geflügelschlachtbetrieb in Lohne betreibt, wendet sich gegen die Verpflichtung, die in ihrem Betrieb anfallenden Tierkörper von verendetem oder getötetem Geflügel, das nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, in der Tierkörperbeseitigungsanstalt (nachfolgend: TKBA) der Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH in Friesoythe-Kampe beseitigen zu lassen.
Der Beklagte hat die Aufgabe der Tierkörperbeseitigungspflicht auf den Oldenburgisch-Ostfriesischen Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen übertragen, welcher sich zur Erfüllung dieser Pflicht der TKBA in Friesoythe-Kampe bedient.
Im Schlachtbetrieb der Klägerin fallen täglich ca. 100 bis 300 kg Konfiskate an. Diese läßt sie bislang sämtlich von der Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co.KG in Diepholz entsorgen.
Mit einer Ausnahmegenehmigung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 7. September 1976 wurde zugelassen, dass die im Geflügelschlachtbetrieb Lohne anfallenden Tierkörperteile und Erzeugnisse (zum Genuss für Menschen untaugliches oder ungeeignetes frisches Geflügelfleisch, Geflügelschlachtabfälle und -reste, Geflügelschlachtblut, Ständer, Federn u.a.) in der Betriebsstätte der Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co. KG in Diepholz beseitigt werden dürfen. Die Erteilung einer darüber hinausgehenden Ausnahmegenehmigung, die die Klägerin im Februar 1993 beantragte, wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems am 7. Mai 1993 abgelehnt.
Mit Bescheid vom 16. August 1995 ordnete der Beklagte an, die im Schlachtbetrieb in Lohne anfallenden Tierkörper und Tierkörperteile, soweit sie nicht auf Grund einer Ausnahmeregelung oder Ausnahmegenehmigung einer anderen Verwertung zugeführt werden dürfen, ab sofort ausschließlich an die TKBA in Friesoythe-Kampe abzugeben, und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM an. Er begründete seinen Bescheid damit, dass für sein Kreisgebiet nach der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten die TKBA in Friesoythe-Kampe zuständig sei. Ausnahmen seien nur für Tierkörperteile möglich, deren Beseitigung in anderen Anlagen auf Grund einer Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung zugelassen sei. Die Entsorgung sämtlicher im Betrieb anfallender Tierkörper und Tierkörperteile in der Tierfrischmehlfabrik in Diepholz stelle einen Verstoß gegen die Einzugsbereichsverordnung dar, der eine Gefahr im Sinne des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes bedeute. Die Einhaltung der Rechtsordnung und die Gebührengerechtigkeit erforderten es, dass sämtliches Material, dass von der TKBA in Friesoythe-Kampe zu beseitigen sei, auch dort abgegeben werde. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Einzelfall sei im Rahmen der Gesamtentsorgung nicht relevant.
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im wesentlichen damit, dass die Menge der anfallenden Konfiskate so gering sei, dass sich eine Entsorgung über die TKBA in Friesoythe-Kampe nicht lohne. Die Abholung führe zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung. Zudem gewährleiste eine Entsorgung durch die TKBA in Friesoythe-Kampe auch keine tägliche Abholung der Konfiskate, wie dieses bei der Entsorgung über die Südoldenburger Tierfrischmehlfabrik in Diepholz sichergestellt sei. Dieses bedeute eine höhere Gesundheitsgefährdung für die Mitarbeiter des Betriebes und für die Allgemeinheit. Durch eine ausbleibende tägliche Abfuhr sei sie zu unnötigen Investitionen für die Errichtung von Kühlräumen für die zusätzliche Lagerung der Konfiskate verpflichtet. Die Entsorgung über die Südoldenburger Tierfrischmehrfabrik in Diepholz stelle eine zulässige Ausnahmemöglichkeit dar, da hierdurch die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tierkörperbeseitigung gewährleistet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1996 - zugestellt am 31. Juli 1996 - berichtigte die Bezirksregierung Weser-Ems den Bescheid des Beklagten insoweit, als der Klägerin aufgegeben wurde, "Tierkörper" von verendetem oder getötetem Geflügel, das nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, ausschließlich an die TKBA in Friesoythe-Kampe (Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH) abzugeben, und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berichtigung des Ausgangsbescheides sei klarstellend erfolgt, da der Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides des Beklagten sich ausschließlich auf die Beseitigung von anfallenden "Tierkörpern" beschränke, nicht aber "Tierkörperteile" erfasse, die nach der Ausnahmeregelung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes einer besonderen Verwertung zugeführt werden dürften. Die Entsorgung der anfallenden toten Tierkörper sei auf Grund der Einzugsbereichsverordnung in der für das Kreisgebiet des Beklagten zuständigen TKBA in Friesoythe-Kampe vorzunehmen, da eine Ausnahmemöglichkeit für eine anderweitige Beseitigung nicht bestehe. Einerseits solle die verbindliche Zuweisung von Einzugsbereichen eine ausgelastete Organisation der TKBA sicherstellen, andererseits bezwecke diese die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Tierkörperbeseitigung. Die Hinnahme des Ausscheidens einzelner Betriebe aus dem Entsorgungsbereich der zuständigen TKBA führe gegenüber anderen Betrieben zu einer Ungleichbehandlung und könne diese dazu veranlassen, ebenfalls aus dem vorgesehenen Entsorgungsbereich auszuscheren. Auch treffe die Klägerin keine besondere Härte durch die eventuelle Erforderlichkeit neuer Kühlräume, da auch jeder andere Schlachtbetrieb über die geeigneten Einrichtungen zur Lagerung von untauglichem oder nicht zum Genuss für menschlichen Verzehr bestimmtem Geflügelfleisch verfügen müsse. Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Mitarbeitern bei der Lagerung von Konfiskaten in einem Kühlraum seien nicht erkennbar.
Die Klägerin hat am 30. August 1996 Klage erhoben.
Sie nimmt auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren Bezug und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien ermessensfehlerhaft, da sie auf Grund der Ausnahmegenehmigung aus dem Jahre 1976 nach wie vor berechtigt sei, die anfallenden Schlachtabfälle bei der konzerneigenen Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co KG in Diepholz zu entsorgen. Die von dem Beklagten gewählte Formulierung des Bescheides sei nicht mit der Ausnahmegenehmigung in Übereinstimmung zu bringen. Zudem habe es bei der 20 Jahre lang durchgeführten Entsorgung in Diepholz niemals Beanstandungen gegeben. Es sei auch zu beachten, dass die konzerneigene Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co KG zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung iSd Tierkörperbeseitigungsgesetzes errichtet worden sei und auch klägerischen Zwecken diene. Schließlich stünde ihr auch das Gewohnheitsrecht zur Seite, gegen das verstoßen werde, wenn die Beendigung der bislang durchgeführten Entsorgung verlangt werde. Die Anordnung der Beseitigung von toten Tierkörpern in der TKBA in Friesoythe-Kampe zur wirtschaftlichen Auslastung der Anlage sei als sachfremde Erwägung anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 18. Juli 1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Bezirksregierung Weser-Ems war im Rahmen ihrer Entscheidung als Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) berechtigt, die vom Beklagten getroffene Anordnung dahingehend "klarstellend" abzuändern, dass Tierkörper von verendetem oder getötetem Geflügel, das nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, ausschließlich an die TKBA in Friesoythe-Kampe abzugeben sind. Die mit dem Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung trifft keine nachteilige Änderung, die sich außerhalb des Regelungsbereichs der bereits im Ausgangsbescheid des Beklagten getroffenen Anordnung bewegt. Der Widerspruchsbescheid berichtigt lediglich begünstigend die Bezeichnung der von der Tierkörperbeseitigung betroffenen Gegenstände. Vom Regelungsinhalt ergibt sich keine Änderung gegenüber dem Ausgangsbescheid. Die vom Beklagten gewählte Formulierung "Tierkörper und Tierkörperteile, soweit sie nicht gemäß § 6 Abs. 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) oder auf Grund einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG einer besonderen Verwertung zugeführt werden dürfen", beschränkt sich im Ergebnis ebenso wie die Regelung des Widerspruchsbescheides auf Tierkörper, da die von der Ausnahmegenehmigung erfaßten Tierkörperteile von der Regelung des Bescheides ebenfalls ausgenommen werde.
Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung war § 11 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes - NGefAG -. Danach war der Beklagte als zuständige Behörde berechtigt, zur Gefahrenabwehr die Abgabe der im Betrieb anfallenden toten Tierkörper, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, an die TKBA in Friesoythe-Kampe anzuordnen.
Eine Gefahrenlage iSd § 2 Nr. 1 lit a NGefAG ist gegeben, da die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die Anordnung in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Ein solcher Schaden für die öffentliche Sicherheit ist u.a. dann zu befürchten, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsordnung droht bzw. schon eingetreten ist, weil eine Zuwiderhandlung gegen Rechtsnormen vorliegt. Dadurch, dass die Klägerin die in ihrem Betrieb anfallenden Tierkörper iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG durch die Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH in Diepholz und nicht in der TKBA in Friesoythe-Kampe beseitigen läßt, verstößt sie gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG sowie gegen § 15 TierKBG i.V.m. § 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum TierKBG (Nds.AG TierKBHG) und § 1 Nr. 4 der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (EinzugsbereichsVO) vom 6. März 1992 (Nds.GVBl. S. 67).
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierKBG sieht einen nicht zu beanstandenden Benutzungszwang dergestalt vor, dass u.a. Tierkörper von Geflügel in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen sind. Der durch diese Norm vorgesehene Benutzungszwang rechtfertigt sich zum Schutz der in § 3 TierKBG genannten Rechtsgüter. Der Regelung liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass eine ordnungsgemäße Tierkörperbeseitigung nur erreicht werden kann, wenn grundsätzlich die Beseitigung in besonderen nach Technik und Kapazität dazu eingerichteten Anlagen vorgeschrieben ist (vgl. amtliche Begründung zu § 5 TierKBG, BT-Drucksache 7/3225). Dabei soll durch das vorgesehene System der Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten die kontrollierbare seuchenhygienische Aufgabenerfüllung gesichert werden. Diesem System entzieht sich die Klägerin, wenn sie die in ihrem Betrieb anfallenden Tierkörper iSd §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG durch die Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co KG beseitigen läßt. Eine TKBA iSd Gesetzes ist der Betrieb der Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co KG in Diepholz nicht. Dass es sich bei der Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co KG nach den Angaben der Klägerin um einen konzerneigenen Betrieb handelt und dieser vom Konzern zum Zwecke der ordnungsgemäßen Beseitigung iSd TierKBG errichtet worden sein mag, verleiht dem Betrieb nicht die Eigenschaft einer TKBA nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG sind Tierkörperbeseitigungsanstalten nur Anlagen, die von einem Beseitigungspflichtigen oder Beauftragten betrieben werden. Beseitigungspflichtiger ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TierKBG und § 1 Nds.AG TierKBG der Beklagte als zuständige Körperschaft für die in seinem Gebiet anfallenden Tierkörper. Die Erfüllung dieser Pflicht ist auf den zu diesem Zweck errichteten Oldenburgisch-Ostfriesischen Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen übertragen worden, der sich hierzu der TKBA in Friesoythe-Kampe bedient. Die Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co KG ist weder von der Beklagten noch vom Oldenburgisch-Ostfriesischen Zweckverband beauftragt worden. Sie ist damit nicht als beauftragte Dritte anzusehen, derer sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG bedient wurde. Insoweit ist auch keine Beauftragung durch andere nach dem TierKBG Beseitigungspflichtige ersichtlich.
§ 15 TierKBG i.V.m. § 2 Nds.AG TierKBG und § 1 Einzugsbereichsverordnung lokalisieren den Benutzungszwang zugunsten einer örtlich zuständigen TKBA. Für den im Gebiet des Beklagten liegenden Betrieb der Klägerin ergibt sich aus § 1 Nr. 4 EinzugsbereichsVO die Zuständigkeit der TKBA in Friesoythe-Kampe. Daraus folgend ergibt sich auch ein Verstoß gegen diese Rechtsnormen, wenn die Klägerin die in ihrem Betrieb anfallenden Tierkörper iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG nicht an die TKBA in Friesoythe-Kampe abgibt.
Eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG erteilte Ausnahmegenehmigung läßt nur die Beseitigung von Tierkörperteilen und Erzeugnissen in der Betriebsstätte der Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co KG als andere Anlage zu. Im Besitz einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Klägerin seit ihrer Erteilung durch den seinerzeit zuständigen Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg im Jahre 1976. Die unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilte Ausnahmegenehmigung wurde nicht von der nunmehr zuständigen Bezirksregierung Weser-Ems durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1996 widerrufen. Die Bezirksregierung Weser-Ems hat im Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Tierkörperteile, die auf Grund der Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG anderweitig beseitigt werden dürfen, nicht von der Anordnung erfaßt werden. Demzufolge wurde die Anordnung, eine Beseitigung in der TKBA in Friesoythe-Kampe vorzunehmen, auf die im Betrieb anfallenden Tierkörper iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG beschränkt. Wenn die Klägerin im Widerspruchsverfahren ausgeführt hat, bei ihr fielen 100 bis max. 300 kg Konfiskate pro Tag an, so folgt hieraus nicht, dass nur von der Ausnahmegenehmigung erfaßte Tierkörperteile anfielen, da der Begriff "Konfiskate" so zu verstehen ist, dass von ihm sowohl Tierkörper als auch Tierkörperteile umfasst werden, die bei der Schlachttierbegutachtung als nicht verwendungsfähig für den menschlichen Genuss angesehen worden sind. Bei einem Geflügelschlachtbetrieb fallen naturgemäß nicht nur Tierkörperteile an, die beseitigt werden müssen. Verendete oder getötete Tiere, bei denen sich frühzeitig herausstellt, dass sie nicht zum menschlichen Genuss verwendungsfähig sind und deshalb nicht in Teile zerlegt werden, fallen in ihrer Gesamtheit als zu beseitigende Tierkörper an.
Auch die getroffene Ermessensentscheidung hält entgegen der Auffassung der Klägerin einer rechtlichen Überprüfung nach Maßgabe des § 114 VwGO stand. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass das Interesse der Klägerin an einer für sie einfachen Entsorgung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Rechtsordnung zurücktreten müsse und die Gebührengerechtigkeit es erfordere, dass sämtliches TKBApflichtiges Material an die TKBA abgegeben werde. Die Widerspruchsbehörde hat weiter ausgeführt, dass das Erfordernis einer ausgelasteten Organisation der TKBA im Interesse der Gewährleistung einer Tierkörperbeseitigung zur Wahrung der in § 3 TierKBG aufgeführten Grundsätze notwendig sei, wobei die Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit der TierKBA die Einhaltung des vorgesehenen Entsorgungsweges erforderlich mache und ein Ausscheiden einzelner die Gefahr eines Ausscherens weiterer Geflügelschlachtbetriebe beinhalte. Die mit diesen Erwägungen getroffene Anordnung entspricht dem Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers, die Funktionstüchtigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten aufrechtzuerhalten, um dadurch die seuchenhygienische Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Wenn der Gesetzgeber die Durchführung der Tierkörperbeseitigung durch Tierkörperbeseitigungsanstalten vorsieht und in § 15 Abs. 1 TierKBG eine Zuweisung von Einzugsbereichen für die Tierkörperbeseitigungsanstalten für erforderlich hält, so geschieht dieses, "um einerseits klare Abgrenzungen der Zuständigkeiten und eine ausgelastete Organisation des Betriebes, andererseits jederzeit eine Beseitigung unter Wahrung des in § 3 normierten Grundsatzes ohne existentielle Not zu gewährleisten" (amtliche Begründung zu § 15 Abs. 1 TierKBG, BT - Drucksache 7/3225, S. 19, entsprechend BT - Drucksache 7/3570, S. 3). Daraus folgt, dass im Hinblilck auf die seuchenhygienische Aufgabenerfüllung sowohl logistisch als auch vom zu erwartenden Materialanfall her die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen TKBA gesichert werden soll (vgl. auch Fertig, BayVBl. 1997, 266, 267). Dementsprechend sieht auch § 2 Satz 3 Nds.AG TierKBG vor, dass die Einzugsbereiche möglichst so zu bemessen sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten gewährleistet ist. Dieses entspricht dem Grundsatz, dass Rentabilitätsgesichtspunkte im Hinblick auf den Benutzungszwang von Einrichtungen berücksichtigt werden dürfen, soweit sie zum Erreichen des mit der Einrichtung verfolgten Zwecks erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1986 - 7 C 50/83 -, NVwZ 1986, 754, 755) [BVerwG 11.04.1986 - 7 C 50/83]. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist deshalb die Berücksichtigung des Gesichtspunktes der wirtschaftlichen Auslastung der zuständigen TKBA keine sachfremde Erwägung. Denn ohne ein existenzsicherndes Materialaufkommen für die TierKBA wäre deren Funktionstüchtigkeit und damit die seuchenhygienische Aufgabenerfüllung gefährdet. Es ist dabei nicht von Bedeutung, dass bei der Klägerin eine relativ geringe Menge an abzugebenden Tierkörpern anfallen mag. Denn wie die Klägerin werden auch andere Betriebe im Einzugsbereich der TKBA häufig lediglich kleinere Mengen an beseitigungspflichtigem Material zu entsorgen haben. Bei einer Hinnahme des Ausscheidens aus dem vorgesehenen Beseitigungsweg würden sich diese Einzelmengen summieren, so dass es unabhängig von der jeweililgen Einzelmenge um die Sicherung des für die Auslastung erforderlichen Gesamtaufkommens geht.
Die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen, eine Entsorgung durch die TKBA in Friesoythe-Kampe führe zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung, greift demgegenüber nicht durch. Die Gebührenbelastung ist im Interesse der Funktionstüchtigkeit einer ordnungsgemäßen Tierkörperbeseitigung hinzunehmen. Insoweit wird die Klägerin nur in dem Umfang zur Gebührenzahlung beitragen müssen, wie dies durch die Inanspruchnahme der TKBA gerechtfertigt ist. Insofern trifft die Klägerin letztlich die gleiche Pflicht, wie sie auch die Betriebe trifft, die den gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgungsweg einhalten.
Soweit die Klägerin anführt, ihr entstünden weitere Kosten für die Schaffung von Kühlräumen zur Lagerung der Tierkörper bis zur Abholung, steht einerseits nicht fest, ob eine längere Lagerungsdauer gegenüber dem jetzigen Zustand überhaupt erforderlich ist, da die Klägerin nur vermuten kann, dass eine tägliche Entsorgung durch die TKBA in Friesoythe-Kampe nicht erfolgen wird. Demgegenüber geht aber aus dem Bescheid vom 16. August 1995 hervor, dass der Beklagte darauf verweist, der Oldenburgisch-Ostfriesische Zweckverband habe die tägliche Entsorgung bereits zugesagt. Selbst wenn aber Investitionen für die Schaffung weiterer Lagerräume oder -behältnisse erforderlich würden, dürften die Kosten hierfür nicht erheblich sein, wenn man die Angaben der Klägerin zugrunde legt, wonach nur geringe Mengen zu entsorgen sind. Da nach den Angaben der Klägerin täglich 100 bis max. 300 kg Konfiskate anfallen, ist zumindest nicht ersichtlich, dass unzumutbar hohe Investitionen für die Lagerung erforderlich werden könnten. Im übrigen träfe die Klägerin keine außergewöhnliche Belastung, sondern nur die gleiche Pflicht wie andere Betriebe, die ebenso für die ordnungsgemäße Lagerung bis zur Entsorgung zu sorgen haben. Aus dem Umstand, dass die Klägerin eine ordnungsgemäße und seuchenhygienisch unbedenkliche Lagerung bis zur Entsorgung sicherzustellen hätte, soweit eine längere Lagerung überhaupt erforderlich würde, resultiert, dass auch eine Gesundheitsgefährdung von Mitarbeitern oder der Allgemeinheit auszuschließen ist, da nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin beabsichtigt, ihren Betrieb pflichtwidrig zu führen.
Die Anordnung, Tierkörper von verendetem oder getötetem Geflügel, das nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, an die TKBA in Friesoythe-Kampe abzugeben, steht auch nicht im Widespruch zu der Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG, in deren Besitz die Klägerin seit September 1976 ist. Wie bereits ausgeführt, hat die Bezirksregierung die Anordnung, eine Beseitigung in der TKBA Friesoythe-Kampe vorzunehmen, auf die im Betrieb anfallenden verendeten oder getöteten Tierkörper iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG beschränkt und im Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Tierkörperteile, die auf Grund der Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG anderweitig beseitigt werden dürfen, nicht von der Anordnung erfasst werden. Insoweit bleibt die bisherige Rechtsposition der Klägerin unangetastet. Denn auf Grund der bestehenden Ausnahmegenehmigung war die Klägerin auch bisher nur berechtigt, Tierkörperteile (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TierKBG), nicht aber Tierkörper (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG) über die Anlage in Diepholz beseitigen zu lassen. Dass nach der getroffenen Regelung unterschiedliche Entsorgungswege für Tierkörper einerseits und Tierkörperteile und Erzeugnisse andererseits vorgesehen werden, steht mit dem TierKBG in Einklang, das nach Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen unterscheidet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), die Beseitigung für die jeweiligen Materialien differenziert aufführt (§§ 5 bis 7) und auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen (§ 8) für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse unterschiedlich regelt. Soweit die Klägerin einen einheitlichen Entsorgungsweg für Tierkörper und Tierkörperteile für praktikabler hält, bleibt es ihr unbenommen von der Ausnahmegenehmigung keinen Gebrauch zu machen und auch die Tierkörperteile durch die TKBA in Friesoythe-Kampe entsorgen zu lassen. Im Falle eines unterschiedlichen Entsorgungsweges für Tierkörper und Tierkörperteile ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Trennung der zu beseitigenden Materialien auf unzumutbare Schwierigkeiten stieße. Auch die Klägerin hat dieses nicht behauptet. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, woran eine solche Trennung scheitern sollte. Tote Tierkörper, deren Nichteignung zum menschlichen Verzehr sich insgesamt herausstellt und die deshalb unzerlegt zur Beseitigung anfallen, sind von Tierkörperteilen iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 TierKBG unterscheidbar und aussonderbar. Insofern bedarf es lediglich einer getrennten Sortierung und Bereitstellung, wie dies auch in anderen Entsorgungsbereichen üblich geworden ist.
Der Umstand, dass die Klägerin auf Grund der Ausnahmegenehmigung die Entsorgung über 20 Jahre lang in Diepholz durchführen ließ und es dabei nach ihren unwidersprochenen Angaben keine Beanstandungen gab, macht die jetzt getroffene Entscheidung zum Einschreiten weder ermessensfehlerhaft noch ist diese als unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin über den durch die Ausnahmegenehmigung abgedeckten Rahmen hinaus nicht nur Tierkörperteile, sondern auch Tierkörper iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG in Diepholz entsorgen läßt. Solange er nicht auf gegenteilige Erkenntnisse gestoßen war, durfte er sich vielmehr darauf verlassen, dass die Klägerin nur hinsichtlich der in der Ausnahmegenehmigung bezeichneten Tierkörperteile von der Beseitigungspflicht in Diepholz Gebrauch macht. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass der Beklagte im Oktober 1994 vom Oldenburgisch-Ostfriesischen Zweckverband über eine unzulässige Tierkörperentsorgung in Diepholz unterrichtet wurde. Nachdem sich herausstellte, dass daraufhin erfolgte Gespräche zwischen dem Zweckverband und der Klägerin keine Änderung bewirkten, ging der Beklagte ordnungsbehördlich vor. Von einer bewussten langjährigen Duldung einer rechtswidrigen Beseitigung von Tierkörpern entgegen dem bestehenden Benutzungszwang ist deshalb nicht auszugehen. Die Klägerin durfte auch nicht darauf vertrauen, dass eine über die Ausnahmegenehmigung hinausgehende Beseitigung von Tierkörpern hingenommen wird, da ein Vertrauen nur im Hinblick auf die eingeräumte Möglichkeit einer anderweitigen Beseitigung für die in der Genehmigung bezeichneten Tierkörperteile begründet sein konnte. Zudem wurde sie auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Ausnahmegenehmigung zur Belieferung der Tierfrischmehlfabrik in Diepholz nur auf Tierkörperteile erstreckt, als ein Antrag auf darüber hinausgehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Tierkörper iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 TierKBG von der Bezirksregierung Weser-Ems mit Bescheid vom 7. Mai 1993 abgelehnt worden war. Überdies musste selbst hinsichtlich der zugelassenen anderweitigen Beseitigung von Tierkörperteilen mit einer Änderung gerechnet werden, da die Genehmigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wurde.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein der Anordnung entgegenstehendes Gewohnheitsrecht berufen. Einerseits setzt die Anerkennung von Gewohnheitsrecht voraus, dass keine entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen existieren, die ein Gewohnheitsrecht außer Kraft setzen. Da für die Tierkörperbeseitigung eine umfassende gesetzliche Normierung besteht, die für die Beseitigung nicht von der Ausnahmegenehmigung erfasster Tierkörper einen Benutzungszwang zugunsten der TKBA vorsieht, besteht für die Bildung von Gewohnheitsrecht kein Raum. Andererseits setzt Gewohnheitsrecht neben einer längeren gleichmäßigen Übung auch eine Überzeugung aller Beteiligten an der Rechtmäßigkeit des Handelns voraus. In Anbetracht des grundsätzlich bestehenden Benutzungszwangs zugunsten der TKBA war nicht nur für den Beklagten, sondern auch für die Klägerin ersichtlich, dass die Rechtmäßigkeit einer anderweitigen Beseitigung sich nur auf die von der Ausnahmegenehmigung erfassten Tierkörperteile erstrecken konnte. Demgemäß konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sich eine über die Genehmigung hinausgehende Entsorgung von Tierkörpern in Diepholz gewohnheitsrechtlich verfestigen könnte. Auch hier bleibt anzumerken, dass sich die Klägerin noch nicht einmal sicher sein konnte, dauerhaft eine Beseitigung der Tierkörperteile in Diepholz vornehmen lassen zu können, da die Ausnahmegenehmigung für Tierkörperteile unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wurde.
Außerdem wird nicht in den eigentumsrechtlich geschützten Bestand des Betriebes der Klägerin eingegriffen. Mit der Befolgung des Benutzungszwangs zugunsten der TKBA in Friesoythe-Kampe ist keine Aufgabe der Nutzung betriebseigener Anlagen verbunden. Wenn es sich nach den Angaben der Klägerin bei der Tierfrischmehlfabrik in Diepholz um einen zum gleichen Konzern gehörenden Betrieb handelt, so folgt hieraus jedenfalls kein Eingriff in den Bestand des Betriebes der Klägerin, weil die Anlage in Diepholz nicht durch sie, sondern durch die Südoldenburger Tierfrischmehl GmbH & Co KG betrieben wird. Überdies ist der Betrieb in Diepholz ohnehin nach der Ausnahmegenehmigung nur zur Beseitigung von Tierkörperteilen befugt, welche, wie bereits erörtert, von der erlassenen Anordnung unangetastet bleiben.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.