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  • ab 23.08.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BEStrlSchVBA

Bibliographie

Titel
Strahlenschutz; Berichterstattung über den Vollzug der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung aus besonderem Anlaß
Redaktionelle Abkürzung
BEStrlSchVBA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800000000044

1.
Es ist unverzüglich nach Bekanntwerden über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und anderen Quellen ionisierender Strahlen zu berichten,

  • bei denen Personen, Sachgüter oder die Umwelt gefährdet oder geschädigt wurden oder

  • die geeignet sind, Personen, Sachgüter oder die Umwelt zu gefährden oder zu schädigen.

Als besondere Vorkommnisse sind insbesondere folgende Ereignisse anzusehen:

  • schwere Körperverletzung oder Tod von Personen,

  • erhebliche Strahlenexposition von Personen,

  • erhebliche Kontamination von Personen oder Bereichen,

  • Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) radioaktiver Stoffe,

  • Fund radioaktiver Stoffe,

  • Mängel oder Versagen sicherheitstechnisch bedeutsamer Funktionen oder Einrichtungen,

  • Emissionen radioaktiver Stoffe oberhalb zulässiger Werte,

  • Einwirkungen von außen (z. B. Brand).