Abschnitt 1 BEStrlSchVBA
Bibliographie
- Titel
- Strahlenschutz; Berichterstattung über den Vollzug der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung aus besonderem Anlaß
- Redaktionelle Abkürzung
- BEStrlSchVBA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800000000044
1.
Es ist unverzüglich nach Bekanntwerden über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und anderen Quellen ionisierender Strahlen zu berichten,
bei denen Personen, Sachgüter oder die Umwelt gefährdet oder geschädigt wurden oder
die geeignet sind, Personen, Sachgüter oder die Umwelt zu gefährden oder zu schädigen.
Als besondere Vorkommnisse sind insbesondere folgende Ereignisse anzusehen:
schwere Körperverletzung oder Tod von Personen,
erhebliche Strahlenexposition von Personen,
erhebliche Kontamination von Personen oder Bereichen,
Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) radioaktiver Stoffe,
Fund radioaktiver Stoffe,
Mängel oder Versagen sicherheitstechnisch bedeutsamer Funktionen oder Einrichtungen,
Emissionen radioaktiver Stoffe oberhalb zulässiger Werte,
Einwirkungen von außen (z. B. Brand).